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Foto von Steinbrüchen von dem Firmengelände aus Rechtsfrage
berthold:
Hallo,
--- Zitat ---- in jedem Fall - kann der Besitzer der abgebildeten und veröffentlichten Details - eine Unterlassung der Veröffentlichung beanspruchen bzw. das Abbilden / Fotografieren von vornherein als unerwünscht ankündigen.
--- Ende Zitat ---
mit welcher Rechtsgrundlage?
Gruß
Berthold
PS: Möglicherweise stehe ich auf dem Schlauch - geht es um ein bestimmtes Foto hier?
-M-:
@ berthold - hallo
" ... mit welcher Rechtsgrundlage? ..." - bin kein Profie , hängt aber mit den Persönlichkeits- und Eigentümer-rechten
zusammen, wird dir jeder Profi problemlos bestätigen können - im Übrigen
halte ich es auch grundsätzlich für nachvollziehbar - und insofern - wundert
mich deine Nachfrage ...
betreffs PS : würde mich auch interssieren ... Stefan schrieb : " ... aus gegebenen Anlass ..."
Gruß-M-
Schluchti:
Die Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch wegen Eigentumsverletzungen ist § 1004 BGB.
Die Schloß-Tegel Entscheidung des BGH, die ich hier schon an anderer Stelle im Wortlaut zitiert habe, ist m.E. auch für diese Frage relevant. D.h. im Klartext: Gewerbliche Verwertung von Aufnahmen fremden Eigentums ohne Erlaubnis des Eigentümers der abgebildeten Sache (Grundstück, Gebäude, bewegliche Sache) von einer Stelle aus, die nicht allgemein, sondern nur vom Grund und Boden des Eigentümers aus, zugänglich ist, können vom Eigentümer unterbunden werden. Dies ist keine Frage des Urheberrechts, sondern des Eigentumsrechts.
berthold:
Hallo -M-,
hmm, hat Du das von mir genannte Urteil des OLG Bremen gelesen? Da wird doch genau der Unterlassungsanspruch des Hauseigentümers gegen die gewerbliche Verwertung des Fotos seines Hauses verneint.
Persönlichkeitsrecht? Da kann ich nicht folgen, kommt doch nicht in Frage, es geht ja nicht um Rechte am eigenen Bild. APR und RIS geben da nichts her.
Wäre schon sehr interssant zu wissen welches Recht des Eigentümers (Frage nebenbei: Ist der Betreiber des Steinbruchs hier auch Eigentümer des Steinbruchs?) hier beeinträchtigt wird. Einerseits wird ein Betreiber kaum Ansichtskarten mit seinem Steinbruch verkaufen, andererseits ist es auch sehr grenzwertig den Abbau als schutzfähiges Kunstwerk zu betrachen. Immer davon ausgehend, dass die Fotos von öffentlichem Grund aus - und ohne besondere Hilfsmittel - gemacht wurden.
Gruß
Berthold
PS: Schluchti: Zustimmung, Schloß-Tegel Entscheidung des BGH greift aber bei Stefans Frage 2 und 3 nicht.
Schluchti:
--- Zitat von: berthold am 05 Nov 07, 22:15 ---
PS: Schluchti: Zustimmung, Schloß-Tegel Entscheidung des BGH greift aber bei Stefans Frage 2 und 3 nicht.
--- Ende Zitat ---
Bei Frage 3 greift sie schon und zwar in dem Sinne, daß im Umkehrschluss ein Unterlassungsanspruch ausscheidet. Diesen Schluss hat das von Dir zitierte OLG Bremen so auch gezogen.
Frage 2 ist grenzwertig. Der Luftraum über einem Grundstück gehört ebenfalls zu dem Grundstück (§ 905 BGB). Duldungspflicht im Sinne der Luftraumbenutzung besteht nach § 1 LftVG gegenüber zugelassenen Luftfahrzeugen. Diese Duldungspflicht beschränkt sich aber m.E. nur auf die Luftraumbenutzung als solche, nicht auf die Ausnutzung zur Fertigung von Luftaufnahmen. Ggf. gibt es dazu Rechtsprechung. Ich werde dies morgen recherchieren.
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