Vermischtes / Miscellaneous / Varios > Dies und Das / this and that
Copyright auf abfotografierte Bilder
berthold:
Hallo Stefan,
in dem von Dir geschilderten Fall kann meiner Meinung nach der Urheber verlangen, die Fotos seiner "Schöpfung" aus dem Internet zu entfernen. >:( Und - freu Dich, wenn er das nicht mit einer (teueren) Abmahnung durchsetzt oder/und Schadensersatz verlangt. Sobald die Werke des Urhebers nämlich geeignet sind (z.B. für Prospekte) auch anderweitig verwertet zu werden (was ich in diesem Fall unterstelle und was durch die Internet-Nutzung belegt ist) würde eine unerlaubte Nutzung einen Eingriff in das (uneingeschränkte) Verwertungsrecht des Urhebers bedeuten.
Gruß Berthold
PS: Ich bin kein RA und das ist keine Rechtsberatung
Stefan:
Hallo Steini, Hallo Bertold,
erst mal willkommen im Forum und danke für Eure Einschätzung. Ich denke fragen ist immer der richtige Weg und sollte meist zum Erfolg führen. Nur problematisch, wenn kein Ansprechpartner bekannt ist.
Gruß Stefan
Erik:
Ausschnitt aus dem UrhG - Das deutsche Urheberrechtsgesetz
Erster Teil - Urheberrecht
§ 59 - Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
§ 57 - Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
Gruß, Erik
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