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Rechtliche Situation des Mineraliensammelns
woelsendorfer:
Hallo Stefan,
--- Zitat ---Eine Bekannte meiner Mutter ist durch eine offene nicht abgesperrte Kiesgrube spazieren gegangen
--- Ende Zitat ---
Kiesgruben unterliegen dem Bergrecht. Da kann Heiner bestimmt was dazu sagen. Es reichen hin und wieder Verbotsschilder, dass das betreten verboten ist. Demnach brauch der Betreiber in seiner Grube keine Sicherung für "Unwissende" durchführen. Das gleiche gilt meines erachtens für ALLE offenen, zugängliche Gruben, Steinbrüche etc., die noch dem Bergrecht unterliegen.
Gruß Micha
der Sauerländer:
Hallo Stefan,
im genannten Fall handelte es sich nicht um Mund-zu-Mund Erzählung, sondern um Berichte aus der Presse.
Letztendlich hat das aber mit meinem einleitenden Bericht als TO nichts zu tun. Und ob der genannte Fall direkt mit der Reaktion der BG....:
http://www.stbg.de/aktuell/vorstand2007.htm
zu tun hatte, kann ich natürlich nicht sagen.
Der Thread ist aus 2008 und zumindest in meinem Sammelgebiet hat sich die Situation nicht gebessert, sondern verschärft. Kameraüberwachung und Bewegungsmelder sind zum Normalfall geworden. Der Aufwand und die Kosten sind gering.
Gruß
Wilhelm
raritätenjäger:
Hallo Wilhelm,
ich tobe da ohnehin nicht durch, ich lasse toben ;D. Aber den meisten Leuten ist es egal, ob sie zahlen müssen oder nicht. Ansonsten würde es nicht allerorten immer wieder jemanden geben, der eben doch reingeht. Und wenn da nicht, dann eben woanders. Was ich damit eigentlich meine: die Diskussion ist müßig, auch wenn sie - dem ein oder anderen - Spaß macht.
Gruß
Andreas
cmd.powell:
--- Zitat von: Stefan am 07 Apr 12, 12:56 ---Also, sei mir nicht böse, solche Aussagen ohne das Urteil gelesen zu haben, haben leider keinerlei Aussagekraft. So wie meine Erzählng ohne weitere Informationen wenig Aussagekraft hat.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat von: Kluftknacker am 06 Apr 12, 17:47 ---Na, da hat wohl einer kaum "Bekanntschaft" mit dem deutschen Rechtswesen (und der Rechtsprechung) gemacht. ;)
Sicherlich gibt es dort nichts Verlässliches, manche Tageslaune entscheidet, von Bundesland zu Bundesland völlig unterschiedlich.
Willkommen in der Realität - pseudonym hat es schon richtig geschrieben.
--- Ende Zitat ---
Wenn Kluftknackers Aussage richtig ist, kannst Du, Stefan, ein evtl. Urteil oder ein Gesetz an die Wand nageln, da es eh in einem Dich betreffenden Fall anders ausgelegt werden könnte. Allerdings kann ich nur hoffen, das Kluftknacker Aussage nicht richtig ist, da in diesem Falle nicht die Aussage "Willkommen in der Realität" angebracht wäre, sondern "Willkommen in der Anarchie".
Ja, ich habe bisher noch kein "Bekanntschaft" mit dem deutschen Rechtswesen gemacht, ich werde allerdings demnächst sicher einiges dazulernen. Nein, keine Sorge, nichts wegen illegalen Betreten und es betrifft auch nicht mich sondern jemanden aus der Verwandschaft. Stichwort Verkehrsunfall: Bin ja mal gespannt, wie das ausgeht; Die Beweiselage ist ziemlich eindeutig und die Rechtslage ebenfalls - wenn das Urteil anders ausfällt als erwartet glaube ich Kluftknacker...
Schmucki:
Hallo alle zusammen,
was hier zum Hausfriedensbruch, also zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von uns Sammlern geschrieben wurde, ist zutreffend wiedergegeben. Stefan wollte aber noch etwas dazu wissen, ob der Betreiber eines Steinbruchs trotz Enthaftungserklärung haftet oder haften kann. Das hängt von der Erklärung ab, die wir Sammler unterzeichnen.
§ 3 Haftpflichtgesetz lautet wie folgt: "Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden." Diese Ersatzpflicht darf nach § 7 Haftpflichtgesetz im voraus weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Es ist also zwingendes Recht. Kommt ein Sammler zu Schaden, haftet der Betreiber also nur dann, wenn er oder eine von ihm eingesetzte Aufsichtsperson schuldhaft die Körperverletzung herbeigeführt hat. Die Vorschrift hat praktisch aber bisher keine Bedeutung. Es gibt auch kein veröffentlichtes Urteil dazu.
§ 7 Haftpflichtgesetz gilt aber nur für § 3 Haftpflichtgesetz, sodass eine Haftung aus anderen Anspruchsgrundlagen sehr wohl ausgeschlossen werden kann.
Eine Enthaftungserklärung ist also wirksam, wenn von der Enthaftung die Haftung nach § 3 Haftpflichtgesetz ausgenommen wird. Ein Urteil nach dieser Vorschrift ist aber, wie gesagt, bisher anscheinend noch nicht ergangen. Ist die Enthaftungserklärung dagegen unbeschränkt, ist sie insgesamt unwirksam, sodass eine Haftung möglich ist. Es dürfte nicht nur im Interesse der Steinbruchbetreiber, sondern auch in unserem eigenen Interesse liegen, nur wirksame Erklärungen zu unterzeichnen, damit nicht doch irgendwann ein Urteil mit einer Haftung des Steinbruchbetreibers veröffentlicht wird. ;)
Ich konnte bisher nicht herausfinden, ob die Betriebshaftpflichtversicherungen solche Schäden mit abdecken und was es ggf. die Betreiber kostet, das Mineraliensammeln mit in die Versicherung einzubeziehen. ???
Viele Grüße aus Leipzig
Sebastian
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