Vielleicht hilft folgendes ein wenig weiter (wenngleich ein Schild o.ä. wohl nicht umbedingt als "Kunstwerk" gewertet werden darf):
Quelle:
http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1.htm----
3.1. Darf man Werke der bildenden Künste (z.B. Gemälde) fotographieren und auf einer Website veröffentlichen?
Soferne es nicht vom Museum oder Aussteller verboten ist, darf man alle Werke der bildenden Künste (§ 3 UrhG, dazu gehören auch künstlerische Fotos) für den Privatgebrauch fotographieren. Für die Frage der Veröffentlichung kommt es darauf an:
Bei Kunstwerken, deren Urheber schon mehr als 70 Jahre tot ist, ist das Urheberrecht erloschen (§ 60 UrhG); eigene Fotos hievon können daher veröffentlicht werden.
Ist die Schutzdauer noch nicht abgelaufen, ist eine Veröffentlichung eigener Fotos nur mit Zustimmung des Urhebers, seiner Erben oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft zulässig (Lizenz).
[..]
3.3. Darf man Gebäude und öffentlich aufgestellt Kunstwerke fotographieren und auf einer Website veröffentlichen?
Nach § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG ist es zulässig,
- Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder
- andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden,
zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden.
Fotos von (auch privaten) Gebäuden oder Gebäudeteilen dürfen daher immer veröffentlicht werden, Fotos von Kunstwerken (Statuen, Reliefe, Wandmalereien) nur dann, wenn sie sich an einem öffentlichen Ort befinden.
Ein Museum gilt nicht als öffentlicher Ort.
Von solchen Kunstwerken angefertigte Fotos können auch kommerziell verwertet werden.
Die Abbildungen dürfen aber nicht verändert (beispielsweise stilisiert wiedergegeben) werden.
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