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Copyright bei Bildern

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montanpark:
Hi Edgar,
muss mal nachsehen, wie lange die Frist bei Fotos gilt. Postkarten ist mir noch unklar, werde recherchieren. Verlag angeben ist nicht die schlechteste Idee, exisitiert eh wahrscheinlich nicht mehr.
Ich sag bescheid
cheers
und Glückauf
Roger

Embarak:
Hallo

Wen mag es überraschen, daß die Frage der Schutzfristen nicht mit einem Zweizeiler und einer Jahrszahl beantwortet ist.
Wikipedia weist auf der Seite Bildrechte darauf hin, daß der Jurist
in Deutschland zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk unterscheidet.

Demnach müßte man klären, ob 75 Jahre alte Postkarten einfache Lichtbilder sind, womit die Leistungsschutzrechte 50 Jahre nach der
Erstellung bzw. Erstveröffentlichung erlöschen, oder ob es sich um Lichtbildwerke im Sinne von persönlicher geistiger Schöpfung handelt.
Dann erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Bei einem höheren künstlerischen Wert der saarländischen Postkarten müßte man dann nur noch recherchieren,
wie alt der Fotograf geworden ist...

Unter "alte postkarten urheberrechte" findet man bei google noch jede Menge weitere Seiten, die mir allerdings bei näherem Lesen
nur gezeigt haben, wofür Juristen sich so alles begeistern können...  ;)

Gruß
Norbert


montanpark:
Norbert,
ja, es ist ein Graus....
mehr gibt es kaum zu sagen,
cheers
Roger

Klinoklas:
Hallo,

gab es da nicht auch noch einen Kasus Knaxus, dass wenn die Rechte bei einem Verlag liegen und dieser Verlag ein neues Werk daraus macht, oder einen Nachdruck veröffentlicht, dass dann das Urheberrecht immer wieder neu verlängert wird?

Gruß
René

montanpark:
Interessanter Link zu Postkarten:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=37278&

demnach sind, wenn ich es recht verstehe sowohl Lichtbilder als auch Lichtbildwerke, die vor 1940 erstellt/veröffentlicht wurden, nach dem alten § 26 Kunsturhebergesetz (KUG) verortet (25 Jahre Schutzfrist bzw. wenn nicht veröffentlich, 25 Jahre nach Tod des Urhebers), und nicht nach seit dem 1965 eingeführten UrhG. Denn, wie es dort heißt: "Ein nach KUG nicht mehr geschütztes Foto profitiert nicht mehr von dem Schutz der längeren Fristen des 1965 in Kraft getretenen UrhG.". Das macht es zumindest bei uralten Postkarten einfacher.

cheers
Roger

P.S. noch ein link (oweia) ;)  http://www.frag-einen-anwalt.de/historische-Ansichtskarten-__f27380.html

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