Nach dem von Stephan angegebenen Link (
http://t3n.de/news/neuer-jmstv-286977/3/) geht es um
"… Angebote, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ "
Trifft also beim Atlas nicht zu.
"Das Gesetz sagt, dass alle Inhalte nach Altersstufen klassifiziert werden müssen."
Was spricht im Falle des Atlas gegen "für alle Altersstufen"?
Frage 7: Betrifft das Gesetz nur deutsche Anbieter?
Ja, denn Anbieter, die im Ausland sitzen können von deutschen Behörden nicht belangt werden. So können die Jugendlichen weiterhin Zugang zu denselben Inhalten auf ausländischen Seiten haben.
Betrifft den Atlas also auch nicht.
Frage 12: Wie ist es mit Anbietern von User Generated Content?
Für Anbieter, deren Angebot aus Nutzerinhalten besteht oder solche zumindest beinhaltet, wie z.B. die Wikipedia, soziale Netzwerke oder Blogs mit Kommentaren, wäre es praktisch unmöglich, alle Nutzerbeiträge vor der Veröffentlichung zu kontrollieren. Man stelle sich nur vor, bei der Wikipedia müssten alle Beiträge gegengelesen oder bei Sevenload alle Videos vorab geschaut werden.
Dafür hat der JMStV eine Lösung parat: Der Anbieter soll sein Angebot insgesamt für eine Altersstufe klassifizieren und muss ansonsten für hinreichende Prüfung sorgen.
Frage 15: Muss ein Jugendschutzbeauftragter im Impressum stehen?
Ab 2011 reicht es nicht aus, einen Jugendschutzbeauftragten lediglich zu bestellen. Es ist nunmehr notwendig, dessen Name und Anschrift sowie Daten, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen“ im Impressum bereit zu halten. Zu diesen Daten werden wohl auch eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer gehören.
Fazit und Handlungsvorschlag: Abwarten
Bei der derzeitigen Sach- und Gesetzeslage kann nur eines empfohlen werden: abwarten und beobachten. Denn es hat sich praktisch nichts geändert, weil die Möglichkeit Online Inhalte zu kennzeichnen nur auf dem Papier existiert, praktisch aber keinen Schutz vor staatlichen Maßnahmen bietet.
Lediglich das Impressum muss um die Daten eines Jugendschutzbeauftragten ergänzt werden, weil sonst Abmahnungen drohen.
Wer dagegen entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte anbietet und sie Kindern und Jugendlichen zugänglich macht, lebt mit demselben Risiko wie bisher. So kann es passieren, dass die Behörden Inhalte aktiver prüfen und vielleicht Sperrverfügungen aussprechen werden. Auch eine Jugendschutzsoftware, die eine Kennzeichnung möglich macht, könnte auftauchen. Anzeichen für beides gibt es bisher noch nicht.
PS Ein persönliches Urteil über das Gesetz erspare ich mir jetzt ...