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Rechtliche Grundlage zum Sammeln von radioaktiven Mineralien

von etalon


Einleitung

Ich werde immer wieder gefragt, wie es sich mit dem Sammeln von radioaktiven Mineralien rechtlich verhält. Leider konnte ich bislang darüber keine befriedigende Aussage geben, da ich mich mit der Gesetzeslage für diesen speziellen Bereich nie wirklich auseinander gesetzt habe. Dies soll sich hiermit ändern und etwas Licht in den Paragraphendschungel bringen. Allerdings möchte ich vorab erwähnen, dass ich kein Jurist bin. Sollte also jemand vom Fach Ergänzungen haben oder Fehler finden, so wäre ich über eine kurze Mitteilung dankbar, damit das folgend Geschriebene entsprechend korrigiert werden kann. Diese Abhandlung soll eine Hilfestellung für wiederkehrende Fragen sein und stellt keine Rechtsgarantie oder Rechtsberatung dar. Rechtsprechung von Gerichten ist oft Auslegungssache und eine Frage richterlicher Spielräume, so dass Gerichte und Ämter unter Umständen zu anderen Entscheidungen und Einschätzungen kommen können. Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass sich Gesetze und Verordnungen im Laufe der Zeit ändern können, so dass der Inhalt dieser Abhandlung nur für den heutigen Zeitpunkt (Mai 2017) repräsentativ ist.

Grundlage für das folgend Geschriebene ist das Atomgesetz (AtG), das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), welches Stand Heute (17.05.2017) zwar schon vom Bundestag verabschiedet ist, aber noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Das wird aber in absehbarer Zeit der Fall sein. Weiterhin findet die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in ihrer zum heutigen Zeitpunkt gültigen Fassung vom 1. November 2011, sowie Teile des Bundesberggesetzes (BBergG) in seiner zum heutigen Zeitpunkt gültigen Fassung und die Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei Verwendung darin abgelagerter Materialien (StrlSAblAnO) in ihrer Fassung vom 17.11.1980 Anwendung. Ich werde auszugsweise die entsprechenden Paragraphen anführen, welche für unsere Belange von Relevanz sind. Wichtige Textstellen sind rot geschrieben.


Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Am Anfang eines jeden Gesetzes oder Verordnung befindet sich immer die Zweckbestimmung und der Anwendungsbereich des Selben. Dies reglementiert den Bereich, für den es Gültigkeit besitzt.

§1 Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung insbesondere bei

1. Expositionssituationen, die durch Tätigkeiten entstehen, so dass eine Exposition von Menschen verursacht wird oder verursacht werden kann (geplante Expositionssituation)

2. …

3. Expositionssituationen, die bereits bestehen, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss (bestehende Expositionssituation).

(2) Dieses Gesetz trifft keine Regelung für

1. …

2. Die oberirdisch Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind,

3. …

(3) …

§2 Expositionskategorien

Für die Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden folgende Expositionskategorien unterschieden:

1. Exposition der Bevölkerung: Exposition von Personen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Exposition;

2. …

Wie in §1 geschrieben, fallen Expositionen, welche durch Tätigkeiten entstehen, unter die Regelung dieses Gesetzes. Ausdrücklich ausgeschlossen werden Expositionen durch natürliche Radionuklide, sofern sie nicht der durch menschliche Eingriffe beeinträchtigten Erdkruste, also z.B. bergmännischen Abbau, entspringt. Dies dürfte auf die Mehrzahl der gesammelten Stufen nicht zutreffen, da genaugenommen schon der Einsatz eines Hammers oder einer Schaufel zum Lösen der Stufe aus dem Gestein eine Beeinträchtigung der Erdkruste darstellt. Weiterhin stammen sicher der Großteil aller gesammelten Stufen aus Gruben/Bergwerken oder von deren Halden, so dass die grundsätzliche Gültigkeit des StrlSchG für den Sammler angenommen werden muss. Nun müssen wir uns aber erst einmal ansehen, was denn genau unter einer Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist und als was denn ein radioaktiver Stoff definiert ist.

§3 Begriff der radioaktiven Stoffe

(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann.

(2) Die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes kann im Sinne des Absatz1 Satz1 außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung

1. Festgelegte Freigrenzen unterschreitet

2. …

3. Soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird, nicht der Überwachung nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt.

§4 Sonstige Begriffsbestimmungen

(1) …

(2) …

(16) Freigrenzen: Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe nach einer aufgrund dieses Gesetzes durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung, bei deren Überschreitung Tätigkeiten mit diesen radioaktiven Stoffen der Überwachung nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen. …

(35)Stoffe, offene und umschlossene radioaktive

1. Stoffe, offene radioaktive: Alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe;

2. …

(37)Tätigkeiten

1. Umgang nach Absatz 39

2. Erwerb der in Absatz 39 genannten radioaktiven Stoffe, deren Abgabe an Andere, deren Beförderung sowie deren grenzüberschreitende Verbringung

7. Handlungen, die, ohne unter die Nummern 1 bis 6 zu fallen, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können

a) Im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,

b) …

c) …

d) Durch infolge dieser Handlungen einwirkende natürliche terrestrische Strahlungsquellen, ausgenommen Exposition durch aus dem Boden in die freie Atmosphäre austretendes Radon oder durch, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Buchstaben a bis c fallen und nicht zu einem unter Buchstaben a genannten Zweck erfolgen, oder

(39) Umgang: Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, wenn dieser Umgang aufgrund ihrer Radioaktivität, ihrer Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen erfolgt, sowie der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen; als Umgang gilt auch die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von radioaktiven Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes.

Die aufgeführten Textpassagen müssen wir jetzt etwas erläutern

§3 Abs.1: Nicht außer Acht gelassen werden können alle Nuklide, welche von ihrer Aktivität und spezifischen Aktivität die gesetzlichen Freigrenzen übersteigen. Diese werden in der StrlSchV Anl. III Tabelle 1 für jedes Radionuklid geregelt. Die Freigrenzen der natürlichen Zerfallsreihen von Uran und Thorium im radiologischen Gleichgewicht werden wie folgt zusammengefasst:

Th-232sec 1E+3 Bq und 1Bq/g
U-238sec 1E+3 Bq und 1Bq/g

Die spezifische Aktivität aus der natürlichen U-238 Zerfallsreihe im radiologischen Gleichgewicht von reinem Uraninit beträgt knapp 158 kBq/g, die daraus resultierende Gesamtaktivität ergibt sich dann als Produkt mit dem Gewichtsanteil von U-238sec. In beiden Fällen werden wir selbst mit kleinsten Stufen deutlich oberhalb der Freigrenze nach StrlSchV liegen! Dies gilt für die spezifische Aktivität anderer Uranmineralien ebenso, welche entsprechend ihrer Urananteile in der Strukturformel zurückgerechnet werden muss.

Damit entfällt für uns auch Abs. 2.1. und Abs. 2.3 (dieser wäre z.B. auf das radioaktive Nuklid K-40 anwendbar).

Als eine „auf Grund diesem Gesetz von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung“ ist z.B. die StrlSchV anzuführen.

In §1 Abs 1.1 wird explizit von Expositionen durch Tätigkeiten gesprochen. Was eine Tätigkeit im Sinne des Gesetzes darstellt, ist in §4 Abs. 37 erläutert. Absatz 37.1 und 37.2 sind für den Sammler idR. nicht von Relevanz, da sich diese explizit auf den Umgang beziehen. Dieser wird in §4 Abs. 39 definiert. Für Sammler käme nur der Umgang in Form von Lagerung und sonstiger Verwendung von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen in Frage. Dies ist jedoch bei Selbigem an den Umstand gekoppelt, dass die Mineralien aufgrund ihrer Radioaktivität gesammelt werden, was aber bei einer Mineraliensammlung, welche ein paar radioaktive Mineralien enthält, nicht unterstellt werden kann. Somit liegt kein Umgang im Sinne dieses Gesetzes vor. Bei Sammlungen, welche ausschließlich/überwiegend radioaktive Mineralien beinhalten, kann das allerdings vom Gericht/Amt anders beurteilt werden und es liegt dann sehr wohl ein Umgang nach §4 Abs. 39 vor. Das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von radioaktiven Bodenschätzen gemäß BBergG stellt in unserem Fall auch keinen Umgang dar, da das Sammeln von Mineralien dort ausdrücklich ausgenommen ist:

BBergG §4


Begriffsbestimmungen

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1. …

2. …

3. Des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.

Somit bleibt aber noch §4 Abs. 37.7. Dieser bezieht sich aber in Absatz a explizit auf Materialien, worunter radioaktive Mineralien im Sinne dieses Gesetzes nicht fallen (Ausnahme u.U. bei Sammlungen, welche ausschließlich/überwiegend aus radioaktiven Mineralien bestehen). Absatz d hingegen betrifft auch radioaktive Mineralien, so dass es sich beim Sammeln eben dieser um eine Tätigkeit im Sinne des Gesetzes handelt und somit der Überwachung und des Geltungsbereiches des StrlSchG unterliegen. Dieses regelt alle relevanten Sachverhalte für „sonstige radioaktive Stoffe“, unter die auch radioaktive Mineralien fallen, in der StrlSchV.


Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

§1 Zweckbestimmung

Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu regeln, die bei der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs Anwendung finden.

§2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung trifft Regelungen für

1. Folgende Tätigkeiten

a) Den Umgang mit

aa) …

bb) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, wenn dieser Umgang aufgrund ihrer Radioaktivität, ihrer Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff erfolgt,

2. Arbeiten, durch die Personen natürlichen Strahlungsquellen so ausgesetzt werden können, dass die Strahlenexposition aus Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

(2) Diese Verordnung trifft keine Regelungen für

1. Die Sanierung von Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten, mit Ausnahme der Regelungen in §118

2. Die Stillegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus, mit Ausnahme der Regelungen in §118

3. …

4. …

5. Die Strahlenexposition durch im menschlichen Körper natürlicherweise enthaltenen Radionuklide, durch kosmische Strahlung in Bodennähe und durch Radionuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind.

§3 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Systematik und Anwendung dieser Verordnung wird zwischen Tätigkeiten und Arbeiten unterschieden.

1. Tätigkeiten sind

a) …

b) …

c) Sonstige Handlungen, die die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können,

aa) …

bb) weil sie mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen erfolgen, und diese Handlungen aufgrund der Radioaktivität dieser Stoffe oder zur Nutzung dieser Stoffe als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff durchgeführt werden.

2. Arbeiten sind:

Handlungen die, ohne Tätigkeit zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können

a) Im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,

b) Soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Buchstabe a fallen,

c) …

d) Durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlungsquellen, insbesondere von Radon-222 und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Buchstaben a bis c fallen und nicht zu einem unter Buchstabe a genannten Zweck erfolgen, oder

(16)Freigrenzen:

Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3, bei deren Überschreitung Tätigkeiten mit diesen radioaktiven Stoffen der Überwachung nach dieser Verordnung unterliegen;

(20)Materialien:

Stoffe, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind. Dabei bleiben für diese Begriffsbestimmung natürliche und künstliche Radionuklide, die Gegenstand von Tätigkeiten sind oder waren, oder aus Ereignissen nach §51 Abs. 1 Satz 1 stammen, unberücksichtigt, Ebenso bleiben Kontaminationen in der Umwelt auf Grund von Kernwaffenversuchen und kerntechnischen Unfällen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung unberücksichtigt;

(29)Stoffe, offene und umschlossene radioaktive
a) Stoffe, offene radioaktive:

Alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe;

b) …

c) …

§97 Überwachungsbedürftige Rückstände; unzulässige Verbringung

(1) Wer in eigener Verantwortung Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung der Richtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der überwachungsbedürftige Rückstände, die im Ausland angefallen und ins Inland verbracht worden sind, verwertet oder zur Verwertung annimmt.

(2) …

(3) …

(4) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat Rückstände nach Anlage XII Teil A vor ihrer Beseitigung oder Verwertung gegen Abhandenkommen und Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.

(5) …

§102 Überwachung sonstiger Materialien

Kann durch Arbeiten mit Materialien, die im Inland oder Ausland angefallen und die keine Rückstände im Sinne der Anlage XII Teil A sind, oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen. Sie kann insbesondere anordnen,

1. Dass bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,

2. Dass Materialien bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind,

3. Dass und in welcher Weise die Materialien zu beseitigen sind oder

4. Dass derjenige, der Materialien angenommen hat, die im Ausland angefallen und ins Inland verbracht worden sind, diese an den ursprünglichen Besitzer im Versandstaat zurückführt.

Anlage XII

(zu §§ 97 bis 102)

Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände

Teil A: Liste der zu berücksichtigenden Rückstände

1. …

2. …

3.

a) Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube

aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen

b) den o. g. Erzen entsprechende Mineralien, die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen.

4. …

Rückstände im Sinne des §97 sind auch

a) Materialien nach den Nummern 1 ff., wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,

b) …

c) …

Keine Rückstände im Sinne des §97 sind Materialien nach den Nummern 1 bis 4,

a) Deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt, oder

b) …

Die bei den Nuklidketten U-238sec und Th-232sec sowie beim Pb-210++ zu betrachtenden Tochternuklide sind in Anlage III Tabelle 2 aufgelistet.

Teil B: Überwachungsgrenzen für Rückstände nach Teil A

1. Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) die nachfolgende Summenformel:


C ≥ CU238max+CTh232max

Mit der Überwachungsgrenze C=1 Bq/g.

Teil D: Grundsätze für die Ermittlung von Strahlenexposition bei Rückständen nach Teil A

1. Bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung sind realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die…

Auch hier wieder ein paar Worte zur Erläuterung:

Nach §1 fällt auch Exposition aus natürlicher Radioaktivität unter die Strahlenschutzverordnung. In §2 wird dann der Anwendungsbereich der Verordnung spezifiziert. Für §2 Abs. 1.1.a.bb gilt die Selbe Interpretation wie bei §3 Abs. 2.3 StrlSchG. Somit scheidet für die meisten Sammler eine Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung aus. Unter §2 Abs. 1.2 wird Arbeiten im Sinne dieser Verordnung definiert, was auf die Sammler radioaktiven Mineralien zutrifft. Genaueres dazu in den §§97, 102. Die in §2 Abs. 2.1 und 2.2 aufgeführten Punkte betreffen den Sammler nicht, da er weder saniert noch stilllegt. Der dort angeführte §118 regelt die Abgrenzung zu anderen Vorschriften, u. A. der StrlSAblAnO. Diese kann in sofern Sammler betreffen, da sie u. A. folgendes regelt:

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung gilt für industrielle und bergbauliche Materialien und Abfallstoffe, sofern die mittlere Radiumkonzentration in diesen Materialien und Abfallstoffen 0,2 Bq/g übersteigt (nachfolgend Haldenmaterialien und Materialien aus Absetzanlagen genannt).

(2) Diese Anordnung gilt für alle aus den im Abs. 1 genannten Stoffen errichteten Halden und industriellen Absetzanlagen (nachfolgend Halden und Absetzanlagen genannt).

(3) …

§2 Verantwortung

(1) …

(2) Betriebe oder Personen, die Haldenmaterial oder Material aus Absetzanlagen erwerben, verwenden oder damit umgehen, sind für die Einhaltung der erforderlichen Regelungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes verantwortlich.

§5 Zustimmung

(1)

a) Die Verwendung und Nutzung von Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen und

b)...

bedürfen der Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

Es ist in der StrlSAblAnO nicht näher erläutert, was unter Materialien zu verstehen ist. In Anlehnung an das StrlSchG als übergeordnetes Bundesgesetz sollte entsprechend der dortigen Definition die meisten Sammler radioaktiver Mineralien nicht betroffen sein. Sie lässt dem Gericht/Amt allerdings Spielraum zur Interpretation. §2 Abs. 2.5 entspricht der Interpretation von §1 Abs. 2.2 StrlSchG.

§3 Abs. 1.1.c.bb beschreibt, ob das Sammeln radioaktiver Mineralien eine Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung darstellt. Hier gilt das Äquivalent zum StrlSchG. Sollten also nicht ausschließlich/größtenteils radioaktive Mineralien gesammelt werden, liegt beim Sammler keine Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung vor. Allerdings ist die in §3 Abs. 1.2.a/b und d definierte Arbeit auf den Sammler zutreffend. Achtung: Materialien werden in der StrlSchV anders definiert, so dass sie auch für den Sammler radioaktiver Mineralien gelten.

Allerdings sind die geltenden, zwangsläufig überschrittenen Freigrenzen per Definition nur dann anzeige- und genehmigungspflichtig, wenn vom Sammler eine Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung verübt wird, was bei den meisten Sammlern nicht zutrifft. Eine Ausnahme können je nach Auffassung und Interpretation des Gerichtes/Amtes die Sammler sein, welche ausschließlich/überwiegend radioaktive Mineralien sammeln. Dies entspräche dann einer Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung. Damit würde dann mit dem zwangsläufigen Überschreiten der Freigrenzen das Sammeln von radioaktiven Mineralien anzeige- und genehmigungspflichtig werden, mit allen Konsequenzen, welche sich daraus ergeben. Genaueres für diesen Fall beschreibt die StrlSchV in 118 Paragraphen.

Ab §97 wird der Schutz der Bevölkerung vor natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen geregelt. Die Sammler betrifft dabei besonders §97 Abs. 1 und Abs. 4. Was überwachungsbedürftige Rückstände sind, wird in Anlage XII Teil A geregelt. Darunter fallen auch radioaktive Mineralien, welche von Gruben und deren Halden stammen. Somit ist also das ausschlaggebende Kriterium für den Sammler, welche effektive Dosis sich für ihn und die Bevölkerung aus dem Umstand des Sammelns und der Sammlung selbst ergibt. Diese darf für alle nicht größer als 1mSv/a sein. In Anlage XII Teil D Abs. 1 ist dafür zu entnehmen, dass zur Ermittlung der effektiven Dosis realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu treffen sind. Es hängt also in starkem Maße davon ab, wie die radioaktiven Mineralien gelagert werden und wer dazu wie Zugang hat. Das muss auf jeden Fall im Einzelfall geprüft werden, da alle radioaktiven Mineralien die spezifische Aktivität der Überwachungsgrenze deutlich übersteigen.

Sollte das Gericht/Amt zu der Überzeugung gelangen, dass es sich bei radioaktiven Mineralien nicht um überwachungspflichtige Rückstände handelt, greift §102 zur Überwachung sonstiger Materialien. Die entsprechend möglichen Anordnungen durch die zuständige Behörde sind auch dort nachzulesen und meist nicht im Sinne des Mineraliensammlers.


Fazit

Das Sammeln von radioaktiven Mineralien als Bestandteil (und nicht Hauptbestandteil) einer Mineraliensammlung ist nach meiner Interpretation der geltenden Rechtslage erlaubt und weder anzeige- noch genehmigungspflichtig, sofern eine effektive Dosis, resultierend aus den radioaktiven Mineralien, unter Zugrundelegung realistischer Expositionsannahmen 1 mSv pro Jahr nicht übersteigt. Das dürfte wohl auf viele Sammler/Sammlungen von radioaktiven Mineralien zutreffen, sofern nicht eher große (Reicherz-)Stufen mit entsprechend hoher Dosisleistung gesammelt werden. Diese müssten dann unter spezieller Berücksichtigung von Strahlenschutzaspekten gelagert und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Weiterhin gilt dies nicht für Sammlungen, welche ganz oder zum Großteil aus radioaktiven Mineralien bestehen, da hier wohl sowieso eine Tätigkeit nach StrlSchV vorliegt. Es gilt auch hier: „Wo kein Kläger, da kein Richter!“, aber auch „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“ Grundsätzlich entbindet es niemanden von einem Verantwortungsvollen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, selbst wenn nur kleinste Mengen (MMs) gesammelt werden! Es sollten im Umgang mit radioaktiven Mineralien immer die Regeln des Strahlenschutzes befolgt werden, schon in eigenem Interesse, aber auch in Verantwortung Dritten gegenüber.


Mineralienatlas Verweise


Einordnung