Hallo,
alles ohne Gewähr, keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung:
zu 1) Die blanke Reproduktion einer Postkarte dürfte keine besondere "Schöpfungshöhe" haben, folglich wird dadurch kein Urheberrecht begründet (§ 72 UrhG). In einem Fall (OLG Düsseldorf, 1996) wurde aber auch schon anders entschieden...
zu 2) Das Foto (!) eines Gemäldes kann (und wird wohl) ein Copyright begründen. Ich würde da von einem Lichtbild (nicht Lichtbildwerk) ausgehen. Auch wenn da kaum künstlerischer Gestaltungsspielraum ist, hat der Fotograf doch (Beleuchtung, Auschnittwahl, Perspektive) zumindest eine Leistung erbracht die dieses Foto von anderen Fotos des gleichen Gemäldes unterscheidet.
zu 3) könnte man streiten, ich denke im Zweifelsfall sollte man von einen Urheberrecht ausgehen.
zu 4) nein, es kommt nicht auf Nachfahren sondern auf Rechtsnachfolger (Erben) an. Im Fall des Verlags dürften die Rechte an einen anderen Verlag übergegangen (verkauft worden) sein.
Gruß
Berthold