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Autor Thema: Copyright von Reproduktionen - Frage  (Gelesen 1366 mal)

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Offline Collector

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Copyright von Reproduktionen - Frage
« am: 12 Dec 06, 06:25 »
Hallo

weiß jemand, ob es einen Urheberrechtsschutz für Reproduktionen gibt ?

Klartext: 

Fall 1: Da ist ne Postkarte aus dem Jahr 1890; d.h. nach über 100 Jahren hat der ursprüngliche Photograph kein copyright mehr. Dann kopiert (reproduziert) einer die Karte und veröffentlicht sie in einer Zeitung - mit dem Vermerk:  Copyright auf Reproduktion. Ist das rechtlich richtig ?

Fall2: Jemand kopiert ein Gemälde aus dem Jahr 1785 (Regel - der Maler ist seit mehr als 70 Jahren tot), , veröffentlicht diese von ihm gemachte Kopie und macht ebenfalls das copyright auf seine Reproduktion geltend.
Ist das richtig ?

Fall3: Jemand macht eine Kopie eines Bildes aus einem Buch aus dem Jahr 1828. Dieses Buch ist nur in einem einzigen Exemplar auf der Welt vorhanden und nur der Besitzer hat Zugang dazu. Er veröffentlicht die Kopie in einer Fachzeitschrift und macht ebenfalls copyright auf die Reproduktion geltend.

Fall4: Ich möchte ein BGild aus einem Buch kopieren, welches 1955 erschienen ist. Der Autor des Bildes (und des Buches ) ist 1999 gestorben. Der Verlag, in welchem das Buch erschien, existiert seit 1960 nicht mehr. Es gibt auch keine Nachfahren des Autors.
Kann ich das Bild kopieren und im Atlas benutzen ?

Kennt sich jemand damit aus  ?

Gruß
collector
« Letzte Änderung: 12 Dec 06, 10:23 von Collector »

Offline berthold

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Re: Copyright von Reproduktionen - Frage
« Antwort #1 am: 12 Dec 06, 10:59 »
Hallo,

alles ohne Gewähr, keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung:

zu 1) Die blanke Reproduktion einer Postkarte dürfte keine besondere "Schöpfungshöhe" haben, folglich wird dadurch kein Urheberrecht begründet (§ 72 UrhG). In einem Fall (OLG Düsseldorf, 1996) wurde aber auch schon anders entschieden...

zu 2) Das Foto (!) eines Gemäldes kann (und wird wohl) ein Copyright begründen. Ich würde da von einem Lichtbild (nicht Lichtbildwerk) ausgehen. Auch wenn da kaum künstlerischer Gestaltungsspielraum ist, hat der Fotograf doch (Beleuchtung, Auschnittwahl, Perspektive) zumindest eine Leistung erbracht die dieses Foto von anderen Fotos des gleichen Gemäldes unterscheidet.

zu 3) könnte man streiten, ich denke im Zweifelsfall sollte man von einen Urheberrecht ausgehen.

zu 4)  nein, es kommt nicht auf Nachfahren sondern auf Rechtsnachfolger (Erben) an. Im Fall des Verlags dürften die Rechte an einen anderen Verlag übergegangen (verkauft worden) sein.

Gruß
Berthold

 

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