Hallo zusammen!
Nagut, sicher, wenn die AGBs den Handel mit radioaktivem Mineralien ausschließen, ist das von der Seite aus erledigt.
Aber, @Frank:
Genau DAS ist der Punkt:
Normalerweise gibt es für Händler von giftigen (usw.) Zubereitungen und Stoffen die Pflicht, aufzuzueichnen, an wen es wann und in welcher Menge verkauft wurde. Ausnahme eben: Mineralien zu Sammlerzwecken. Dann fällt das raus. D.h. wenn jemand unter dem Vorwand "Sammlerzwecke" Dinge wie Villiaumit oder Claudetit kauft und einem Mitmenschen in den Tee rührt, dann ist der Händler quasi aus der Verantwortung, weil die Mineralien zweckentfremdet wurden.
Zudem: Polonium 210 ist definitv nichts, was man als Mineral im nächsten Steinbruch findet. In so einem Mordfall hat man nicht mal eben einen Stein in Kaffee aufgelöst und zum Trinken gegeben, sondern eine synthetisch aufbereitete Substanz verabreicht. In dem Fall kann man zu Mineralien keinen Vergleich ziehen. Und aktive Mineralien sind keine, schnelle Lösung, wie Andreas schon sagte
Gruß
Torben