Soweit auf die Schnelle ersichtlich, ist die Frage in Bezug auf Luftbilder und Abwehransprüche aus dem Eigentum noch nicht eindeutig entschieden. Gesichert sind nur Abwehransprüche gegen Luftbilder bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (wird auch im Hinblick auf Google Earth diskutiert), um die es hier aber nicht geht.
Es bietet sich ein zwiespältiges Bild:
Auf der einen Seite wird in Rechtsprechung des BGH betont ("Schloß-Tegel"; "Friesenhaus"), dass maßgeblich für den Unterlassungsanspruch aus dem Eigentum die Ausschließungsbefugnis des Eigentümers von Dritten von seinem Grundstück ist. D.h., daß es darauf ankommt, ob der Eigentümer anderen den Zugang verbieten kann. Das Befliegen des Luftraumes liese sich im Falle eines zugelassenen Luftfahrzeuges indes wegen § 1 LuftVG nicht verbieten. Dies würde, im Sinne der Argumentation Bertholds gegen einen Unterlassungsanspruch sprechen.
Auf der anderen Seite hat die Rechtsprechung ("Friesenhaus") stets unter wertendem Vergleich zu § 59 UrhG Abwehransprüche dann verneint, wenn die abgebildeten Sachen an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen liegen und von dort aus frei sichtbar sind.
Problematisch hierbei ist, dass sich jedenfalls nicht an öffentlichen Straßen und Wegen befindet, was nur mit Hilfsmitteln wie z.B. Leitern oder aus der Luft aus einem Hubschrauber, durch Beiseitedrücken einer Hecke oder Überwinden eines Zauns zu sehen ist (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage 2006, § 59 UrhG, Rdn. 3), d.h. wenn die Sicht auf das Abgebildete Eigentum sich mit Hilfsmitteln verschafft werden muss. Dies könnte dann wieder bei wertender Betrachtung für einen Unterlassungsanspruch sprechen. Möglicherweise könnte man auch den Aspekt der bewußten Umgehung in die Betrachtung mit einstellen.
Da im Zweifel in rechtlichen Angelegenheiten immer der sichere Weg zu wählen sein sollte, würde ich -meiner persönlichen Rechtsansicht nach- es auf eine gerichtliche Klärung nicht ankommen lassen.