Hallo,
wir hatten das Thema schon öfters. Der Punkt ist: Gefahren sind vorhanden, die gilt es durch richtigen Umgang zu minimieren. Und da gebe ich Helicat135 Recht: Händler müssen hier auf die Gefahren hinweisen und deutlich kennzeichnen, ohne "wenn und aber". Händler dürfen solche Mineralien auf Börsen auch nicht ungeschützt rumwerfen und dürfen die nicht an Leute verkaufen, bei denen sachkundiger Umgang nicht vorausgesetzt werden kann (z.B. Kinder).
Begründung:
Peckblende beispielsweise ist ein Gefahrenstoff, der nach EU- Recht (siehe 1):
mit dem Symbolden für Sehr giftig Umweltgefährlich und Radioaktiv zu kennzeichnen ist. Die Risiko-Sätze sind:
- Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken
- Gefahr kumulativer Wirkungen
- Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
Die Sicherheitssätze sind:
- Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren
- Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
- Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen)
- Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
Derzeit ist der Mineralienhandel mit radioaktiven Stoffen eine (schwer kontrollierbare) Grauzone, denn nach 2) kann auch der Umgang (und da fällt auch der Handel drunter) mit anderen radioaktiven Stoffen (als Kernbrennstoffen) ohne Genehmigung eine Straftat darstellen und zwar wenn ein grob pflichtwidriger Umgang vorliegt und wenn Art, Menge oder Beschaffenheit des Stoffes geeignet sind, durch die Strahlung den Tod oder schwere Gesundheitsschäden eines anderen hervorzurufen. Wer als aufbewahrt (auch sammelt !), befördert, bearbeitet, verarbeitet, einführt, ausführt oder handelt darf nicht grob pflichtwidrig handeln. Nichtbeschilderung (also kein Warnhinweis) würde ich aus meinem Rechtsgefühl heraus als grob pflichtwidrig ansehen, ebenso sehe ich, dass die Art, Menge und Beschaffenheit z.B. von einer Uranglimmerstufe bei unsachgemässem Umgang zu schweren Gesundheitsschäden führen kann (auch wenn nicht in Joghurt eingebröselt).
Der Vergleich mit der Granitterrasse hinkt. Ich habe es schon mehrfach geschrieben, Uranglimmer nie nass reinigen, da entsteht lungengängiger Uranglimmer-Staub, bei der Granitterrasse sehe ich da kein Problem.
Gruß
Berthold
1) Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
2) § 328 Abs. 1 Nr. 2 StGB