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Autor Thema: Enthaftungserklärung  (Gelesen 2649 mal)

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Offline butterfly

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Enthaftungserklärung
« am: 13 Feb 10, 12:22 »
Hallo,
ich habe bei dem Petersberger Steinbruch bei Halle eine Enthafungserklärung als Forumular zum Unterschreiben gesehen, (vor dem Steinbruchbesuch auszufüllen). Wie sicher ist es für den Steinbruchbesitzer, wenn ein Sammler dies unterschreibt? Ist der Steinbruchbesitzer auf diese Art bei Unfällen usw vor allen negativen Konsequenzen abgesichert? Meist ist dies ja das Problem um eine Sammelerlaubnis zu erhalten!!!

Gruß Susanne

Offline triassammler

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Antw:Enthaftungserklärung
« Antwort #1 am: 14 Feb 10, 16:10 »
Hallo Susanne!

Soweit mir bekannt, ist eine ordnungsgemäß aufgesetzte Enthaftungserklärung auch rechtlich bindend. Zusätzlich hat das Betreiberunternehmen jedoch gemäß Bundesberggesetz §61, 1, a "für die ordnungsgemäße Errichtung des Betriebes und den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu sorgen, insbesondere unter Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln sowie der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse die erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Eigenart des Betriebes dies zuläßt"

Knackpunkt ist "soweit die Eigenart des Betriebes dies zuläßt": 50 m hohe Steinbruchwände können zwar theoretisch gegen Kollaps oder Steinschlag gesichert werden, praktisch ist das aber unbezahlbar und bei ständig fortschreitendem Abbau nicht praktikabel. Für betriebsfremde Personen ("Dritte") gelten noch einmal zusätzliche Bestimmungen aus der Gesetzgebung zur Unfallvermeidung am Arbeitsplatz, d. h. bei Betriebsangehörigen wird ein besseres Verständnis der Gefahren vorausgesetzt als bei Betriebsfremden, was in der Realität wiederum zur Folge hat, dass Betriebsfremde i. d. R. nicht die gleiche Bewegungsfreiheit wie Betriebsangehörige genießen dürfen. Das ist auch der Grund, warum die allermeisten Steinbrüche erst gar nicht auf die Idee einer Enthaftungserklärung kommen, sondern sich strikt an die grundlegenden Gesetze halten.

Enthaftungserklärung hin oder her, verunfallt ein Sammler, wird untersucht, ob der Betreiber diesen Unfall schuldhaft, mitverschuldend oder durch Unterlassung herbeigeführt hat.  Aus diesem Grund enthalten Enthaftungserklärungen ja auch meistens genaue Vorschriften, wo man sich aufhalten darf, und was erlaubt bzw. verboten ist. Unterschreibt man, hat man sich an diese Verbote zu halten! Aber wie gesagt, findet ein Unfall statt, zieht dieser auf jeden Fall eine Untersuchung nach sich. Auch wenn durch die Enthaftungserklärung der Betreiber von Schadenersatzansprüchen freigestellt wurde, bedeutet der Vorgang doch ein Ärgernis.

Auch hört man gelegentlich Beschwerden über Sammler, die im Schadensfall trotz Enthaftungserklärung eine Anzeige stellen - da siegt dann wohl die Hoffnung auf ein Schmerzensgeld über die charakterliche Integrität.

Das dürfte der Grund sein, warum die meisten Steinbrüche so eine Erklärung von vornherein nicht anbieten.

Gruß,
Rainer

 

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