Arbeitsmittel / Means for work > Fototechnik / Photo technique/ la tecnología foto
Bildveröffentlichung
Lausitz:
Hallo Forum
aus gegebenen Anlaß möchte ich mal ein neues Thema anfangen, nämlich ob ich selbstfotografierte Bilder von Mineralen aus anderen Sammlungen ohne weiteres veröffentlichen darf. Desweiteren interessiert mich, ob Bilder von Mineralen o.ä. auch dann noch von mir veröffentlicht werden können, nachdem ich das betreffende Stück verkauft hab.
Kleines Beispiel:
Ich selbst habe Achate aus anderen Sammlungen, mit Genehmigung des Sammlungsinhaber, fotografiert und würde diese im Netz gern mal zeigen. Klar das jetzt alle sagen werden: frag denjenigen Sammler einfach, nur manchmal ist so ein Kontakt nicht möglich, aus den unterschiedlichsten Gründen.
Gruß aus der Niederlausitz
Tobi:
Was genau sagen denn deren Genehmigungen?
Wir haben hier im Lexikon ja auch viele Bilder von Topstufen-Händlern aus den USA, was ok ist, da die erklärt haben, dass ihr Bildmaterial hier im Rahmen des Mineralienatlas verwendet werden darf. Ihre Zustimmung findet sich im Lexikon in Form eingescannter Original-Mails. Deswegen kommt es in deinem Fall darauf an, was genau dir die Besitzer der Stufen/Bilder genehmigt haben ...
Kluftknacker:
Unerheblich!
Nicht der Besitz des abgelichteten Objekts ist hier maßgebend, sondern der Urheber (Autor) des Bildes. Da bist Du. Also: No problem, auch wenn das Teil im Museum liegt....
Kluftknacker
skibbo:
--- Zitat ---No problem, auch wenn das Teil im Museum liegt....
--- Ende Zitat ---
Ganz so einfach ist das leider nicht. In einigen Museen ist das Fotografieren nur im Rahmen privater Zwecke gestattet und schließt das öffentliche Vorführen/posten aus.
Dieses Problem hatte ich schon einmal mit dem NHM-Wien in Bezug auf von mir fotografierte und im Lexikon gezeigte Stufen.
Grüße,
Stefan
berthold:
Hallo,
Die Einschränkung des Verwertungsrechtes (z.B. durch Museen) steht rechtlich auf schwachen Füßen (Hausrecht). Eigentlich gibt es in Deutschland kein "Recht am Bild der eigenen Sache", das wird aber von Zoos, Museen usw. dahingehend unterhöhlt dass das Hausrecht als Rechtsmittel angesehen wird die Fotoerstellung zu verbieten. Ob bei erteilter Fotogenehmigung z.B. in einem Museum dann das Verwertungsrecht eingeschränkt werden kann ("nur für private Zwecke") ist im Einzelfall abzuklären. Diese Einschränkung kann nur eine Bestandteil des Vertrages sein, der zwischen Fotograf und Museum zustande gekommen ist. Nur darin festgelegte Einschränkungen könn(t)en wirksam sein. Juristisch ist das alles Grauzone da ein BGH-Urteil dazu fehlt.
Gruß
Berthold
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