Richtig, die Kennzeichnung richtet sich erstmal grundsätzlich nach CLP/GHS. § 4 GefahrStoffV verweist für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung etwa darauf.
Für das Inverkehrbringen dürfte nach deutschem Recht vor allem die Chemikalienverbotsverordnung maßgeblich sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv/Nach § 1 sind das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Zubereitungen, die in Anlage 1 in Spalte 1 dargestellt sind
in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.
Dieses Verbot des § 1 dürfte für Mineralien für Sammlerzecke kaum Relevanz haben, da die maßgeblichen (grundsätzlich verbotenen) Verwendungszwecke nach Spalte 2 recht restriktiv sind und eher bestimmte industrielle Anwendungen umfassen.
Relevant dürfte aber § 2 sein, in dem es heißt:
" § 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
3. mindestens 18 Jahre alt ist."
Die Regelungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 für besondere Anforderungen an das Inverkehrbringen von Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, gelten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 ausdrücklich
nicht für die Abgabe von "4. Mineralien für Sammlerzwecke".
Nach der Systematik der Regelungen des § 3 und des § 2 etwas unklar ist damit, ob für die Abgabe von Mineralien für Sammlerzwecke das Erfordernis des Sachkundenachweis entfällt, weil nach § 3 Abs. 4 Satz 3 auch die Regelung des § 3 Abs. 2 ausgenommen ist, die auf § 2 Abs. 2 verweist. Ich halte diese Schlussfolgerung
nicht für zwingend.
Die Regierungen von Niederbayern und Oberbayern scheinen oder schienen aber dieser Auffassung zu sein, wen Sie in ihren Merkblättern veröffentlichen:
"Keine Sachkunde wird benötigt für die Abgabe der in
§ 3 Abs. 4 ChemVerbotsV genannten Artikel
[...]
4. Mineralien für Sammlerzwecke"
Quellen:
http://www.regierung.niederbayern.bayern.de/media/aufgabenbereiche/gaa/merkblatt_chemverbotsv.pdfhttp://www.gaa-m.bayern.de/imperia/md/content/regob/gaa/downloads/vs/merkblatt_hinweise_zum_erlangen_der_sk_nach_para_5_chemverbotsv_sk_chemverbotsv_neu.pdfInteressant ist schließlich ein Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte zu dieser Ausnahmevorschrift in § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4:
Die Ausnahme wurde im Zuge der Zweiten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen 1998 aufgenommen.
http://dip.bundestag.de/extrakt/14/021/14021054.htmlSie geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorischerheit zurück.
http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/1998/D671+1+98.pdfDen Auszug aus der Begründung habe ich einmal beigefügt