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Autor Thema: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen  (Gelesen 15292 mal)

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Offline Andreas Schmid

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #30 am: 18 Oct 15, 10:40 »
Hallo
Lois, EM und Uwe.
Erst die entscheidende Frage "Wer ist von der Kennzeichnungspflicht betroffen"
Ausschließlich Händler bzw. die die ein Mineral in Verkehr bringen. Ein Sammler der ein Mineral findet und zu Hause verwahrt hat selbstverständlich kein wie immer geartetes Problem.
Google ist ein schlechter Ratgeber!!!!
Ja es stimmt dass die Behörde nicht verpflichtet ist eine Liste weiter zu geben. Sie hat wahrscheinlich auch keine erschöpfende.
Die Erstellung eines SDBL ist nur dann erforderlich wenn das Mineral an gewerbliche Kunden weitergegeben wird. Für den Endverbraucher reicht ein Etikett mit den notwendigen Hinweisen.
Noch eine Bemerkung. Mineralienhändler machen tw. große Umsätze und Gewinne. Ich verstehe ehrlich gesagt nicht warum diese nicht als Unternehmer behandelt werden sollen. Unternehmer unterliegen einfach gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Es würde in dem Zusammenhang auch Zeit sich in einer gemeinsamen Aktion der notwendigen Informationen habhaft zu machen. STEHE HIER GERNE ZUR VERFÜGUNG.
Noch ein paar Bemerkungen. Wasserlöslichkeit ist kein Parameter für Gefährlichkeit und vice versa. Niemand würde auf die Idee kommen Benzin zu trinken obwohl es nicht wasserlöslich ist.
Und eine Gefahr zu kennen ist doch sicherlich besser als sie nicht zu kennen. Existieren tut sie ja trotzdem, ob sie kommuniziert wird oder nicht.
Un der Mensch gewöhnt sich ja an alles. Bei der Tankstelle findet ihr ja auch den Totenkopf bei der Zapfsäule. Und trotzdem pritscheln viele mit dem Benzin herum. Als Lösungsmittel als Brandbeschleuniger etc. Der Respekt beim Benzin geht von seiner Brandgefahr aus. Die krebserregende Wirkung interessiert niemanden. So wird es bei den Mineralien auch sein. Die größte Gefahr geht hier von seinem Gewicht aus und dem Umstand dass es nicht angenehm ist selbigen auf den ungeschützten Fuß fallen zu lassen.:-) :-) Die Giftigkeit mancher Mineralien wird bald als Normal angesehen werden. ;-)
LG
Andreas

Offline limestone

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #31 am: 18 Oct 15, 10:42 »
Hallo EM,
gibt es die Inhalte der links die Du gepostet hat irgendwo so aufbereitet, dass sie auch für einen Otto-Normalsammler wie mich leicht verständlich sind?
Glück Auf
Ralf

Offline Andreas Schmid

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #32 am: 18 Oct 15, 10:59 »
hallo ralf
was genau möchtest du wissen?

Offline limestone

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #33 am: 18 Oct 15, 11:02 »
Hallo Andreas,
na das worum es hier die ganze Zeit schon geht. Welche Mineralien sind giftig? Ich habe schließlich Enkelkinder die ich schützen möchte.
Glück Auf
Ralf

Offline Andreas Schmid

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #34 am: 18 Oct 15, 11:35 »
ralf
jedes mineral ist eine chemische verbindung. die chemikalienrechtliche einstufung chemischer verbindungen findet auf man der website der ECHA oder zb auf der seite der GESTIS. solange es von seiten der händler oder sammler keine anstrengungen gibt eine liste zu erstellen die mineralien den kennzeichnungselementen zuordnet wird es diese auch nicht geben. was es jetzt gibt ist rudimentär und nicht geprüft. abgesehen davon ist keine liste der chemischen verbindungen vollständig hinsichtlich der mineralien. und noch einmal: ES IST AUFGABE DER HÄNDLER EINE SOLCHE EINSTUFUNG ZU MACHEN.  spätestens jetzt wäre es zeit eine vereinigung aller europäischen mineralienhändler zu gründen um sich dieser themen anzunehmen. wenn es sie nicht schon gibt. übrigens wird das selbe thema auch in amerika schlagend.

Offline Alcest

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #35 am: 18 Oct 15, 11:41 »
Hallo,

vorweg: dies soll keine Rechtsberatung darstellen und stellt lediglich mein Verständnis dieser Verordnungen dar.

Im Anhang V von REACH steht folgendes:

"Stoffe, die nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b von der Registrierungspflicht ausgenommen sind [...]
die folgenden Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden:

Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Erdgas, roh und verarbeitet, Rohöl und Kohle;"

Dies spricht meiner Einschätzung nach für sich selbst. (http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Inhalt-REACH/Texte/Anhang5.html)

CLP verstehe ich nicht... Da steht einerseits Ähnliches wie in der Chemikalienverbotsordnung (Asbest darf nicht in den Verkehr gebracht werden, Arsenverbindungen sind nur bei bestimmten Verwendungszwecken nicht zulässig etc.), andererseits sind diverse Verbindungen (z.B. NiAs2) in Tabellen aufgeführt, bei denen ich nicht weiß, was sie mir überhaupt sagen sollen.


Gruß Jan


Offline Andreas Schmid

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #36 am: 18 Oct 15, 11:48 »
jan du sprichst hier von registrierung gemäß REACH und nicht von der Kennzeichnung gemäß Clp. nur der vollständigkeit halber von der registrierung ist nur ein mineral ausgenommen das keine gefährlichen eigenschaften im sinne des chemikalienrechts hat. aber wie gesagt registrierung und kennzeichnung sind völlig unterschiedliche dinge

Offline Alcest

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #37 am: 18 Oct 15, 12:05 »
Genau, erst sprach ich von REACH (Registrierung) und dann von CLP (Kennzeichnung).

Im zitierten Anhang von REACH finde ich aber keine Einschränkung, die sagt, dass nur 'ungefährliche' Minerale Ausnahmen bilden. Wahrscheinlich steht das irgendwo im Fließtext...

Offline limestone

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #38 am: 18 Oct 15, 12:18 »
Hallo Andreas,
habe verstanden, vielen Dank für Deine Erläuterungen.
Glück Auf
Ralf

Offline Andreas Schmid

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #39 am: 18 Oct 15, 12:38 »
Jan du hast schon Recht. Der Anhang wurde einmal abgeändert. Ich habe noch die alte Version im Kopf. Mineralien sind von der Registrierungspflicht ausgenommen. Vorher gab es die Einschränkung der Gefährlichkeit. Zumindest die Form die einen Mineraliensammler interessiert. Aufbereitet sind sie dann sehr wohl registrierungspflichtig.
Aber wie gesagt das ist in jedem Fall kein Thema das die Masse der Mineralienhändler interessieren müsste.
Interessanter sind da schon das Sicherheitsdatenblatt und die Kennzeichnung.

Offline Schluchti

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #40 am: 18 Oct 15, 13:43 »
Richtig, die Kennzeichnung richtet sich erstmal grundsätzlich nach CLP/GHS. § 4 GefahrStoffV verweist für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung etwa darauf.

Für das Inverkehrbringen dürfte nach deutschem Recht vor allem die Chemikalienverbotsverordnung maßgeblich sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv/

Nach § 1 sind das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Zubereitungen, die in Anlage 1 in Spalte 1 dargestellt sind in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.

Dieses Verbot des § 1 dürfte für Mineralien für Sammlerzecke kaum Relevanz haben, da die maßgeblichen (grundsätzlich verbotenen) Verwendungszwecke nach Spalte 2 recht restriktiv sind und eher bestimmte industrielle Anwendungen umfassen.

Relevant dürfte aber § 2 sein, in dem es heißt:

" § 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht

  (1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

  (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer

    1.    die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,

    2.    die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und

    3.    mindestens 18 Jahre alt ist."

Die Regelungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 für besondere Anforderungen an das Inverkehrbringen von  Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, gelten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 ausdrücklich nicht für die Abgabe von "4. Mineralien für Sammlerzwecke".

Nach der Systematik der Regelungen des § 3 und des § 2 etwas unklar ist damit, ob für die Abgabe von Mineralien für Sammlerzwecke das Erfordernis des  Sachkundenachweis entfällt, weil nach § 3 Abs. 4 Satz 3 auch die Regelung des § 3 Abs. 2 ausgenommen ist, die auf § 2 Abs. 2 verweist. Ich halte diese Schlussfolgerung nicht für zwingend.

Die Regierungen von Niederbayern und Oberbayern scheinen oder schienen aber dieser Auffassung zu sein, wen Sie in ihren Merkblättern veröffentlichen:

"Keine Sachkunde wird benötigt für die Abgabe der in
§ 3 Abs. 4 ChemVerbotsV genannten Artikel
[...]
4.    Mineralien für Sammlerzwecke"
Quellen:
http://www.regierung.niederbayern.bayern.de/media/aufgabenbereiche/gaa/merkblatt_chemverbotsv.pdf
http://www.gaa-m.bayern.de/imperia/md/content/regob/gaa/downloads/vs/merkblatt_hinweise_zum_erlangen_der_sk_nach_para_5_chemverbotsv_sk_chemverbotsv_neu.pdf

Interessant ist schließlich ein Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte zu dieser Ausnahmevorschrift in § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4:

Die Ausnahme wurde im Zuge der Zweiten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen 1998 aufgenommen.
http://dip.bundestag.de/extrakt/14/021/14021054.html

Sie geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorischerheit zurück.
http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/1998/D671+1+98.pdf

Den Auszug aus der Begründung habe ich einmal beigefügt

Offline Andreas Schmid

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #41 am: 18 Oct 15, 14:03 »
thomas. jedes land hat zusätzlich zur eu rechtsprechung noch die eine oder andere eigenheit. zur erinnerung 28 länder in der eu. wichtig aber ist die eu rechtsprechung als basis. dann kann die jeweilige nationale gesetzgebung betrachtet werden. es anders zu machen bedeutet das pferd beim schwanz auf zu zäumen. mir ist schon klar dass es sich hier um ein deutsches forum handelt. aber auch hier sind eu verordnungen quasi die basis für alles weiter. ich denke man sollte durch überfrachten von informationen nicht mehr verwirrung stiften. ;-) wichtig ist einmal den ersten schritt zu setzen. der ist auch der bei weitem größte. nämlich die einstufung aller wichtigen mineralien.

Offline loismin

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #42 am: 18 Oct 15, 17:18 »
Hallo.

Ich hab mal bei " EPI " im Google nachgeschaut und da ist eine Liste mit "gefährlichen" Mineralien gelistet !
Ich glaube daher hat auch der Prüfer seine Liste !!
Da steht z B Galenit ist in Pulverform giftig , daher zu kennzeichnen !!
Bleiminerale sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen  :-X
Da gebe ich lieber keinen Komentar dazu ab !
Noch dazu ist das ein Institut für Edelsteinprüfung, also ein privates Unternehmen !
Hier sind nun wirklich mal der VFMG oder andere Institutionen gefragt da mal eine vernünftige Liste zu erstellen und
durch Chemiker, die da ja auch drunter sind zu untermauern !

Loismin

Offline Andreas Schmid

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Re: Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
« Antwort #43 am: 18 Oct 15, 19:05 »
Lois das ist genau was ich sage.
Würde hier auch meine Erfahrungen mit einbringen. Allerdings muss die Initiative von einer Vereinigung oder großen Händlern ausgehen.
Die Gefahr ist allerdings, dass einige große Händler Geld in die Hand nehmen und alle anderen davon profitieren. Ich bin der Meinung dass hier alle an einem Strang ziehen müssen. Sonst wird das nie eine faire Sache.

 

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