Nach einer Entscheidung des BGH Az.: I ZR 54/87 vom 09.03.1989 folgt aus dem Eigentumsrecht kein Recht des Eigentümers, die (gewerbliche) Nutzung von Fotografien seiner Sachen zu unterbinden, solange nicht das Persönlichkeitsrecht oder das Wettbewerbsrecht betroffen sind:
Im konkreten Fall giing es um die Fotografie eines Wohnhauses, aber die Grundsätze lassen sich auf die Fotografie von Mineralien übertragen.
Auszug:
"b) Der Senat hat die Frage, ob das Fotografieren einer in fremdem Eigentum stehenden (beweglichen oder unbeweglichen) Sache ohne Zustimmung des Eigentümers eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende Einwirkung auf das Eigentum darstellt, bislang offengelassen (vgl. BGHZ 44, 289, 293 - Apfel-Madonna; BGH, Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 99/73, GRUR 1975, 500, 501 - Schloß Tegel; BGHZ 81, 75, 77 - Rennsportgemeinschaft). Die Frage ist mit dem Berufungsgericht jedenfalls in den Fällen zu verneinen, in denen es - wie vorliegend - um das Fotografieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus geht (so auch Staudinger/Berg, BGB, 11. Aufl. 1956, § 1004 Anm. 9; Ruhwedel, JuS 1975, 242, 243; Schmieder Anm. zu BGH NJW 1975, 1164; Löhr Anm. zu BGH WRP 1975, 522, 524; Pikart in BGB-RGRK, 12. Aufl. 1979, § 1004 Rdn. 27 und 144; Kübler, Festschrift Baur, 1981, S. 51, 60; Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 6. Aufl. 1982, § 38 I 1 e; Medicus in MünchKomm, BGB, 2. Aufl. 1986, § 1004 Rdn. 27; Palandt/Bassenge, BGB, 48. Aufl. 1989, § 1004 Anm. 2 a aa; differenzierend Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl. 1978, § 1004 Anm. 24; Erman/Hefermehl, BGB, 7. Aufl. 1981, § 1004 Rdn. 13; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673; anderer Ansicht KG OLGE 20 (1909), 402, 403).
Bei der Frage, ob das in Rede stehende Fotografieren als Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB anzusehen ist, ist auf den Begriff und Inhalt des Eigentums zurückzugehen. Der Eigentumsbegriff wird (mittelbar) durch § 903 BGB dahin umschrieben, daß der Eigentumer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Diese Zuordnung positiver und negativer Befugnisse bringt zum Ausdruck, daß das Eigentum als das umfassendste Herrschaftsrecht zu begreifen ist, das die Rechtsordnung an einer Sache zuläßt (vgl. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 51 II; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 14. Aufl. 1987, § 24 I 1). Dieses Herrschaftsrecht schließt die rechtliche Verfügungsmacht und die sich insbesondere im Besitzen und Benutzen äußernde tatsächliche Herrschaft ein (vgl. BGH GRUR 1975, 500, 501 - Schloß Tegel). In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt läßt. Eines Rückgriffs auf § 59 UrhG, wie ihn das Berufungsgericht vorgenommen hat, bedarf es insoweit nicht. Es fehlt aber auch an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum. Diese kann nach der Rechtsprechung zwar nicht nur durch eine Substanzverletzung, sondern auch durch eine sonstige die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers treffende Einwirkung auf die Sache erfolgen (vgl. BGHZ 55, 153, 159; BGH, Urt. v. 21.6.1977 - VI ZR 58/76, NJW 1977, 2264, 2265). Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache beeinträchtigt wird, indem deren Benutzung be- oder verhindert wird (vgl. auch BGHZ 63, 203, 206). Darum geht es beim Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus nicht. Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.
Eine andere Auffassung würde auf die Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts an dem in der Sache verkörperten immateriellen Gut hinauslaufen und damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum an einer körperlichen Sache und dem Urheberrecht als Immaterialgüterrecht verkennen. Beide haben eine unterschiedliche Schutzrichtung und einen verschiedenen Inhalt. Die bürgerlich-rechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient dem Schutz der Sachherrschaft über die körperliche Sache, während Gegenstand des Urheberrechts das unkörperliche, geistige Werk ist (vgl. BGHZ 44, 288, 293 f - Apfel-Madonna). Dementsprechend ist die (tatsächliche und rechtliche) Sachherrschaft des Eigentümers über die konkrete Sache von der dem Urheber vorbehaltenen Werkverwertung in den Verwertungsformen der §§ 15 ff UrhG zu trennen. Die äußere, wertfreie Sachgestaltung, die nicht nur durch den Anblick des körperlichen Gegenstandes, sondern auch durch sein Abbild vermittelt wird, wird vom Eigentumsrecht nicht erfaßt; ist sie das Ergebnis einer geistigen Schöpfung, so unterfällt sie ausschließlich den dem Urheber zugewiesenen Befugnissen (vgl. Kübler aaO. S. 59). Die Abbildung einer Sache stellt sich dann als eine Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werkes dar; sie unterfällt dem urheberrechtlichen Verwertungsrecht. Die Zubilligung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechts zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen des Urheberrechts und seiner Abgrenzung gegenüber der sachenrechtlichen Eigentumsordnung zuwiderlaufen. Die Regelung der Abbildungsfreiheit für die an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindlichen Bauwerke in § 59 UrhG (früher § 20 KUG) läßt erkennen, daß dem Gesetzgeber des UrhG - und vor ihm dem des KUG - selbstverständlich war, daß dem Eigentümer kein Nutzungs- und Verbietungsrecht zusteht. Andernfalls wäre es unverständlich, daß er die Abbildungen von Bauwerken urheberrechtlich freigibt, wenn sie gleichwohl aus dem Eigentumsrecht bürgerlich-rechtlich zu untersagen wären.
Dem Eigentumer verbleibt kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, die Möglichkeit, andere vom Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache (bei einem Gebäude zum Beispiel durch eine Grundstückbepflanzung) auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 - Apfel-Madonna).
c) Stellt danach bereits das Fotografieren keine zur Abwehr berechtigende Einwirkung auf das Hauseigentum dar, so kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien, auf die sich der Unterlassungsantrag des Klägers bezieht, jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an der Herstellung der Fotografie das begehrte Verbot rechtfertigen. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist vorliegend aber auch nicht als selbständiges Ausschließlichkeitsrecht dem Eigentum zuzuordnen. Sie berührt weder die rechtliche noch die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (im Ergebnis ebenso Schmieder, NJW 1975, 1164; Löhr Anm. zu BGH WRP 1975, 522, 525; Kübler aaO. S. 60 f; Medicus in MünchKomm aaO. § 1004 Rdn. 27; einschränkend Pfister, JZ 1976, 156, 158; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673). Ebenso wie die Abbildung dem Vervielfältigungsrecht, ist die gewerbliche Verwertung jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art ausschließlich dem Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) des Urhebers zuzurechnen. Die Parallelwertung zur urheberrechtlichen Regelung des § 59 UrhG zeigt überdies auch hier, daß die gewerbliche Nutzung der in Rede stehenden Abbildungen nicht dem Verbietungsrecht des Eigentümers zu unterstellen ist. § 59 UrhG stellt nicht nur die Vervielfältigung von Bauwerken durch Lichtbild, sondern auch die Verbreitung solcher Lichtbilder vom urheberrechtlichen Verbietungsrecht frei; und zwar selbst dann, wenn die Verbreitung zu gewerblichen Zwecken erfolgt (vgl. Amtl. Begr., BT-Drucks. IV/270, S. 76; v. Gamm, UrhG, § 59 Rdn. 3; Schricker/Gerstenberg, Urheberrecht, 1987, § 59 Rdn. 6; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl. 1988, § 59 Rdn 3; OLG Hamburg GRUR 1974, 165, 167 - Gartentor). Dann aber können dem Eigentumer keine weitergehenden Befugnisse eingeräumt werden. Dies muß zumindest dann gelten, wenn sich die Nutzung - wie hier - in dem durch § 59 UrhG freigegebenen Rahmen hält. Darin liegt auch der Unterschied zu der Senatsentscheidung "Schloß Tegel" (GRUR 1975, 500 ff), auf die die Revision sich beruft. Der Senat hat dort maßgebend darauf abgehoben, daß das Gebäude nur durch Betreten des Privatgrundstücks fotografiert werden konnte. Er hat es im übrigen in Zweifel gezogen, ob die Zuordnung der gewerblichen Nutzung zum Eigentum auch dann in Frage kommen könnte, wenn das Fotografieren - wie hier - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus erfolgt (aaO. S. 501).
Der Eigentümer kann die gewerbliche Verwertung derartiger Fotografien danach grundsätzlich nicht aus seinem Eigentumsrecht unterbinden. Bei Verletzung sonstiger schutzwürdiger Interessen können sich indessen Abwehransprüche aus dem Persönlichkeitsrecht (dazu nachfolgend unter I 3), dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dem Wettbewerbsrecht ergeben."
zitiert aus:
http://www.ra-kotz.de/fotos1.htm