Moin,
eigentlich
könnte man diese angebliche Grauzone ganz einfach auflösen: Unter dem
Deckmantel der Bergfreiheit ist fast alles möglich. Sogar das geltende Bergrecht erlaubt einem, irgendwo die Erde aufzubuddeln, Proben (

) zu entnehmen und auszuwerten. Im Bereich der Bergfreiheit ist das Schürfen auch gegen Willen des Grundeigentümers erlaubt! Der muß die Schürfaktivitäten
dulden, kann aber verlangen, dass hinterher die Kuhlen auch wieder geschlossen werden (sollte ja bei Halden ohnehin Usus sein). Nun kann man ja nicht auf der Autobahnpiste die Spitzhacke schwingen, weil man dort "Bonanza" erwartet, aber im Bereich bekannter Lagerstätten sollte dieses möglich sein.
Weitergedacht heißt dieses auch, dass die Schwarzbefahrung alter Grubenbauten keine illegale Sache ist, denn auch hier läßt sich der Vorwand "Schürfen nach mineralischen Stoffen" angeben. Warum nicht den kontrollierenden Behören (Forstämtern u.a.) vorgeben, man beabsichtige bei höffigen Stellen später Mutung einzulegen und die Lagerstätten bergmännisch aufzuwältigen. Die Bergfreiheit würde dieses erlauben.
Andererseits: In Steinbrüchen und manchen Tagebauten klappt dieses nicht, da ist der Abbau der Rohstoffe direkt an die Rechte der Grundeigentümer gekoppelt. Inweiwiet vor Aufnahme solcher Aktivitäten das Bergamt zu informieren ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
(keine Rechtsberatung - bin Pizzabäcker ...

)