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Copyright Dissertation
Haldenschreck:
hallo
--- Zitat von: berthold am 05 Apr 09, 19:51 ---Die Frage ist aber: Wie kommt das Antiquariat an das Exemplar, sprich, wer hat das Pflichtexemplar verhökert - und durfte der das?
--- Ende Zitat ---
,
die frage stellt sich doch gar nicht, pflichtexamplar hin oder her. solange das eigentum legal "erworben" wurde, z.b. gekauft (z.b. auf dem flohmarkt) oder geschenkt, d.h. im originalzustand erhalten, kann man mit seinem eigentum machen was man will, also auch verkaufen.
ein weiterveräußerungsverbot ist hier unwirksam.
wahrscheinlich ist irgendjemand gestorben und sein besitz beim entrümpeler und dann später beim antiquariat gelandet, der gerne mal ganze nachlässe aufkauft. wo ist da das urheberrecht verletzt?
haldenschreck
berthold:
Hallo,
die Pflichtexemplare werden üblicherweise (entsprechend der Promotionsordnung) Eigentum der Fachschaft der Uni. Ein oder zwei Exemplare kommen zu den Promotionsunterlagen. Ein kleiner Teil, also wenige Exemplare, weden in der Bibliothek der Hochsuchle archiviert. Der weitaus größte Teil sollte im Rahmen des Tauschverkehrs
der Hochschulbibliotheken anderen Hochschulen zur Verfügung gestellt werden.
Wenn Pflichtexemplare auf dem freien Markt laden muss irgendwo ein "Loch" sein. Ob das in in irgendeiner Form gegen Rechtsvorschriften verstößt wage ich nicht zu beurteilen. Moralisch finde ich das jedenfalls nicht o.k.
Gruß
Berthold
Haldenschreck:
hallo,
das "loch" sind die autoren meistens selbst: während meines beruflebens habe ich einige promovierte kollegen nach dem inhalt ihrer arbeit gefragt. da kam dann keine antwort, sondern mir wurde das büchlein gleich in die hand gedrückt, z.t. mit widmung ... jetzt zieren einige diss. mein bücherregal. darf ich die jetzt nicht weiterveräußern?
haldenschreck
berthold:
Hallo,
--- Zitat ---mir wurde das büchlein gleich in die hand gedrückt, z.t. mit widmung ...
--- Ende Zitat ---
klar, kann natürlich sein. Nur waren das dann keine Pflichtexemplare... ;)
Gruß
Berthold
caliastos:
--- Zitat ---klar, kann natürlich sein. Nur waren das dann keine Pflichtexemplare...
--- Ende Zitat ---
und? darauf hat man dann an sich auch keinen weiteren anspruch. solange niemand kopien davon verkauft ist das ja eigentlich egal. was vom autor oder dem verlag in umlauf gebracht wurde entzieht sich an sich dem einfluss und dem anrecht auf gewinnbeteiligung, sofern es nicht kopiert wird oder anderweitig zu geld gemacht wird, also im sinne von abkupfern.
weitergeben, weiterverkaufen, an sich egal, das ist dann nicht mehr sache des autors.
antiquariate erhalten bücher auf unterschiedliche wege. manch ein buch kommt kostenlos zu denen.
als möglichkeiten gibt es: privater verkauf, aussortiert aus einer bib, nachlass, spende usw. was man sich ausdenken mag. alles rechtens
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