Um die Aussage von loparit für BaWü zu ergänzen:
Auch hier gibt es ein Denkmalschutzgesetz, das bewegliche und unbewegliche Bodendenkmäler schützt. Dies sind alle Fossilien-, Mineralien- und archäologischen Funde, die von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung oder von besonderem Interesse für die Allgemeinheit sind. Was exakt "von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung" und "von Interesse für die Allgemeinheit" ist, kann nicht exakt definiert werden, weil sich diese Einteilungen auch im Lauf der Zeit verändern (so kann bspw. die massenhafte Auffindung bestimmter Fossilien, die zuvor nur äußerst selten gefunden wurden, ihren Status zu "weniger bedeutend" hin verändern). Bei den Fossilien bspw. gelten in BaWü derzeit nur Wirbeltierreste, diese aber ohne Ausnahme (von der Fischschuppe bis zum kompletten Saurier) per se als Bodendenkmale. Alles andere wird fallweise entschieden, und realistisch kräht auch niemand nach einem einzelnen Knochen. Höhlen und Klüfte und die in ihnen enthaltenen Mineralien sind primär als unbewegliche Bodendenkmale zu behandeln, bis das Gegenteil festgestellt wurde. Generell sind in BaWü alle Funde von beweglichen und unbeweglichen Bodendenkmalen meldepflichtig. Die zuständigen Stellen entscheiden dann über das weitere Vorgehen.
Grundsätzlich wird versucht, mit dem Grundstücksbesitzer und dem Finder einen Ausgleich zu erzielen. Enteignung, die m. W. vom Gesetz gedeckt ist, findet nur in Extremfällen statt. Die staatlichen Stellen wissen, was sie an den Sammlern haben, die ihnen ihre Funde zur Begutachtung vorlegen. Je nach Bedeutung des Funds wird dieser nach der wissenschaftlichen Bearbeitung wieder zurückgegeben oder der Eigentümer und Besitzer um Überlassung (Stiftung, Dauerleihgabe) gebeten.
Der Eigentümer eines Fundes ist der Besitzer des Grundstücks, diesem ist also jeder Fund, den man als Sammler macht, anzuzeigen. M. E. verhält es sich so, wenn man einen Grundstückseigentümer um Erlaubnis zum Sammeln fragt und dabei auch explizit die Erlaubnis erhält, gemachte Funde mitzunehmen, gehen die in das eigene Eigentum über. Natürlich kann sich der Grundstücksbesitzer aber auch, wie dies in manchen Besuchersteinbrüchen geschieht, vorbehalten, die Funde zu sichten und Stücke nach Belieben einzubehalten. Gerne wird hierbei das Denkmalschutzgesetzt angeführt, konkret geht es aber eher um monetär bedeutende Funde, die sich der Eigentümer nicht entgehen lassen möchte.
In Bayern existiert überhaupt kein Bodendenkmalschutzgesetz für Mineralien und Fossilien. Dort ist nur das Bergrecht anwendbar. Funde gehören je zur Hälfte dem Eigentümer des Grundstücks und dem Finder. Was die damit anstellen, ist ihre Sache. In der Steinbruchindustrie von Gegenden, in denen besonders bedeutende Fossilfunde gemacht werden, wie in den Plattenkalkrevieren des Altmühltals, gibt es meist zusätzliche Verträge zwischen Grundbesitzern und Steinbruchpächtern, die dem Grundbesitzer das alleinige Eigentum an allen gefundenen Fossilien und ggf. Mineralien zusichern. Dasselbe gilt dann für Sammler, die mit Erlaubnis des Pächters auf dem Gelände sammeln, da der Pächter rechtlich nicht in der Position ist, das Eigentumsrecht an Funden auf den Sammler zu übertragen.
Gruß,
Rainer