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Kennzeichnung von gefährlichen Mineralien auf Börsen
Schluchti:
Richtig, die Kennzeichnung richtet sich erstmal grundsätzlich nach CLP/GHS. § 4 GefahrStoffV verweist für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung etwa darauf.
Für das Inverkehrbringen dürfte nach deutschem Recht vor allem die Chemikalienverbotsverordnung maßgeblich sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv/
Nach § 1 sind das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Zubereitungen, die in Anlage 1 in Spalte 1 dargestellt sind in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.
Dieses Verbot des § 1 dürfte für Mineralien für Sammlerzecke kaum Relevanz haben, da die maßgeblichen (grundsätzlich verbotenen) Verwendungszwecke nach Spalte 2 recht restriktiv sind und eher bestimmte industrielle Anwendungen umfassen.
Relevant dürfte aber § 2 sein, in dem es heißt:
" § 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
3. mindestens 18 Jahre alt ist."
Die Regelungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 für besondere Anforderungen an das Inverkehrbringen von Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, gelten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 ausdrücklich nicht für die Abgabe von "4. Mineralien für Sammlerzwecke".
Nach der Systematik der Regelungen des § 3 und des § 2 etwas unklar ist damit, ob für die Abgabe von Mineralien für Sammlerzwecke das Erfordernis des Sachkundenachweis entfällt, weil nach § 3 Abs. 4 Satz 3 auch die Regelung des § 3 Abs. 2 ausgenommen ist, die auf § 2 Abs. 2 verweist. Ich halte diese Schlussfolgerung nicht für zwingend.
Die Regierungen von Niederbayern und Oberbayern scheinen oder schienen aber dieser Auffassung zu sein, wen Sie in ihren Merkblättern veröffentlichen:
"Keine Sachkunde wird benötigt für die Abgabe der in
§ 3 Abs. 4 ChemVerbotsV genannten Artikel
[...]
4. Mineralien für Sammlerzwecke"
Quellen:
http://www.regierung.niederbayern.bayern.de/media/aufgabenbereiche/gaa/merkblatt_chemverbotsv.pdf
http://www.gaa-m.bayern.de/imperia/md/content/regob/gaa/downloads/vs/merkblatt_hinweise_zum_erlangen_der_sk_nach_para_5_chemverbotsv_sk_chemverbotsv_neu.pdf
Interessant ist schließlich ein Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte zu dieser Ausnahmevorschrift in § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4:
Die Ausnahme wurde im Zuge der Zweiten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen 1998 aufgenommen.
http://dip.bundestag.de/extrakt/14/021/14021054.html
Sie geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorischerheit zurück.
http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/1998/D671+1+98.pdf
Den Auszug aus der Begründung habe ich einmal beigefügt
Andreas Schmid:
thomas. jedes land hat zusätzlich zur eu rechtsprechung noch die eine oder andere eigenheit. zur erinnerung 28 länder in der eu. wichtig aber ist die eu rechtsprechung als basis. dann kann die jeweilige nationale gesetzgebung betrachtet werden. es anders zu machen bedeutet das pferd beim schwanz auf zu zäumen. mir ist schon klar dass es sich hier um ein deutsches forum handelt. aber auch hier sind eu verordnungen quasi die basis für alles weiter. ich denke man sollte durch überfrachten von informationen nicht mehr verwirrung stiften. ;-) wichtig ist einmal den ersten schritt zu setzen. der ist auch der bei weitem größte. nämlich die einstufung aller wichtigen mineralien.
loismin:
Hallo.
Ich hab mal bei " EPI " im Google nachgeschaut und da ist eine Liste mit "gefährlichen" Mineralien gelistet !
Ich glaube daher hat auch der Prüfer seine Liste !!
Da steht z B Galenit ist in Pulverform giftig , daher zu kennzeichnen !!
Bleiminerale sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen :-X
Da gebe ich lieber keinen Komentar dazu ab !
Noch dazu ist das ein Institut für Edelsteinprüfung, also ein privates Unternehmen !
Hier sind nun wirklich mal der VFMG oder andere Institutionen gefragt da mal eine vernünftige Liste zu erstellen und
durch Chemiker, die da ja auch drunter sind zu untermauern !
Loismin
Andreas Schmid:
Lois das ist genau was ich sage.
Würde hier auch meine Erfahrungen mit einbringen. Allerdings muss die Initiative von einer Vereinigung oder großen Händlern ausgehen.
Die Gefahr ist allerdings, dass einige große Händler Geld in die Hand nehmen und alle anderen davon profitieren. Ich bin der Meinung dass hier alle an einem Strang ziehen müssen. Sonst wird das nie eine faire Sache.
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