Ich habe mal eben noch etwas recherchiert. Wie befürchtet und von Ralf schon praktisch erlebt, ist die Definition von "Sammlungsstücke, mineralogische" äußerst restriktiv. Das heißt, der ermäßigte Steuersatz kommt wohl tatsächlich nur äußerst selten zu Anwendung, anders als es der Wortlaut evtl. zunächst nahelegen würde.
Hier ein Auszug aus einer Entscheidung des BFH vom 12.04.1988, Az. VII K 17, 19 u. 20/87, VII K 17/87, VII K 19/87, VII K 20/87:
"Wie der Senat in seinem die Tarifierung von Fossilien betreffenden Urteil vom 20.Oktober 1987 VII K 16, 21-23/87 ( BFHE 151, 266 , 268, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1988, 74 mit Anmerkung) näher ausgeführt hat, müssen Sammlungsstücke der Tarifnr.99.05 GZT einen spezifischen wissenschaftlichen Wert aufweisen und den aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sich ergebenden Anforderungen genügen, die an Sammlungsstücke im zolltariflichen Sinne zu stellen sind. Diese Grundsätze gelten auch für die zolltarifliche Beurteilung von Mineralien (vgl. die in Verfahren zwischen den Parteien ergangenen Senatsbeschlüsse vom 9.Februar 1988 VII K 28/87 (NV) und vom 8.März 1988 VII K 18/87 (NV)). Die Geoden können hiernach, trotz der Besonderheiten, die sie aufweisen mögen (Mantelbildung), nicht als mineralogische Sammlungsstücke der Tarifnr.99.05 anerkannt werden. Sie sind nicht "verhältnismäßig selten". Der Kläger hat selbst eingeräumt, daß andere Stücke der gleichen Gattung schon früher gefunden wurden. Aus dem von ihm vorgelegten Gutachten ergibt sich, daß diese Hohlgeoden Gegenstand eines Abbaus im Fundgebiet sind. Daß die bei Geoden vorkommenden Variationen (nach Kristallarten und -formen usw.) die für die Zuweisung zu Tarifnr.99.05 GZT vorausgesetzte Seltenheit der vorgelegten Stücke begründen könnten, läßt sich nicht erkennen. Der Zweck, zu dem sie aufgefunden und gehandelt werden ("Sammlermarkt"), rechtfertigt für sich noch nicht die vom Kläger erstrebte Tarifierung. Dasselbe gilt hinsichtlich der nicht näher entwickelten Kriterien wissenschaftsbezogener Sammlungsstücke, denn maßgebend ist der zolltarifliche Begriff "Sammlungsstück"."
Auch das Bundesfinanzminsiterium hat in der Verwaltungsvorschrift (die bindet allerdings nicht den Bürger, sondern nur die Verwaltung, und muß deshalb vor Gericht keinen Bestand haben) Nr 54 VV DEU BMF 2004-08-05 IV B 7-S 7220-46/04, Fassung vom: 05.08.2004 ausgeführt:
"Sammlungsstücke,
a)
zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art (aus Position 9705),
b)
von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert (aus Position 9705),
c)
von münzkundlichem Wert, und zwar
aa)
kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld (aus Position 9705),
bb)
Münzen aus unedlen Metallen (aus Position 9705),
cc)
Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vom Hundert des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706)
(Nr. 54 der Anlage 2)
Begünstigt sind nur die ausdrücklich in der Vorschrift aufgeführten Sammlungsstücke. Als Sammlungsstücke in diesem Sinne sind Gegenstände anzusehen, die ohne Rücksicht auf ihr Alter eine exemplarische Bedeutung haben und zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung auf den bezeichneten Gebieten geeignet sind. Der EuGH definiert in seinem Urteil vom 10. Oktober 1985 – 200/84 – Sammlungsstücke im Sinne der Position 9705 als Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, d.h. Gegenstände, die einen gewissen Seltenheitswert haben, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben. Ferner dokumentieren sie einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder veranschaulichen einen Abschnitt dieser Entwicklung. Folglich ist ein Gegenstand, der lediglich gesammelt wird – auch wenn er als Belegstück für eine bestimmte Entwicklung in Museen oder in wissenschaftlich aufgebauten Sammlungen anzutreffen ist – nicht als Sammlungsstück im Sinne der Position 9705 einzureihen. Die Vergleichbarkeit mit anderen Museumsexponaten genügt somit nicht, um einem Sammlungsstück einen geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert zuzusprechen. Andererseits kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unterstellt werden, dass – soweit der Nachweis der übrigen im o.a. EuGH-Urteil genannten Kriterien erbracht ist – die für die künstlerische Entwicklung bahnbrechenden und signierten Werke eines epochemachenden Künstlers generell einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren bzw. einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Gleiches gilt für nichtsignierte Gegenstände, die jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit einem bedeutenden Künstler zugeschrieben werden können.
Durch die Voraussetzung der exemplarischen Bedeutung grenzen sie sich auch von den nicht begünstigten Antiquitäten (Position 9706) ab, wobei antiquarische Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke aus Position 9706 nach Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 begünstigt sein können (vgl. Tz. 153 - 155). Zur Begünstigung von Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken als Sammlungsstücke sowie von Sammlerbriefmarken und dergleichen vgl. Nr. 49 der Anlage 2 (vgl. Tz. 153 - 155).
Wiederverkäufer von Sammlungsstücken können von der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Gebrauch machen (vgl. Tz. 165).
Im Einzelnen sind nach Nr. 54 der Anlage 2 begünstigt:
[...]
d)
Steine und Mineralien in ausgesuchten Stücken (ausgenommen Edelstein und Schmuckstein des Kapitels 71) sowie Versteinerungen
Als mineralogische Sammlungsstücke können nur ausgesuchte Einzelexemplare angesehen werden, die wegen ihrer Seltenheit von besonderem Interesse auf dem Gebiet der Mineralogie sind und die einen hohen Wert haben, der in keinem Verhältnis zum reinen Materialwert steht. Aus diesem Grund kommt eine Zuweisung der sich im Handel befindlichen Mineralien zu Position 9705 nur in wenigen Einzelfällen in Betracht, z.B. kann ein sog. „Herkimer-Quarz“ auch bei Vorliegen von Besonderheiten (Größe, spezieller Aufbau usw.) mangels der erforderlichen Seltenheit nicht als mineralogisches Sammlungsstück im Sinne der Position 9705 angesehen werden.
Mineralien und echte Perlen, die wegen ihrer Farbschönheit, Brillanz, Unveränderlichkeit und oft auch wegen ihrer Seltenheit zur Herstellung von Schmuckwaren oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden könnten, obwohl sie tatsächlich anders verwendet werden, gehören ebenfalls nicht hierzu, sondern zu Kapitel 71 Zolltarif und sind somit nicht begünstigt. Dies gilt auch für rohe, noch mit dem Mutterstein verbundene Mineralien, wie z.B. Quarz, Pyrit, Opal, Azurit, Fluorit (Flussspat) und Serpentin. Mineralien, die nicht die zur Verwendung für Schmuckwaren oder für ähnliche Zwecke erforderliche Qualität besitzen, fallen dagegen als mineralische Stoffe im Allgemeinen unter Kapitel 25 Zolltarif und sind nicht begünstigt, es sei denn, es handelt sich um die oben beschriebenen mineralogischen Sammlungsstücke."