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Foto von Steinbrüchen von dem Firmengelände aus Rechtsfrage

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Stefan:
Hallo,

aus gegebenem Anlass hätte ich gerne möglichst fundierte Informationen (möglichst mit Quellangabe keine reinen Meinungsäußerungen) für folgenden Sachverhalt:

Ein Sammler betritt einen Steinbruch und macht dort vom Gelände des Betreibers
a) Fotos des Steinbruches
b) evtl. Anlagenteile
c) Gebäude

Eine explizite Genehmigung wurde nicht eingeholt. Das Betreten des Geländes ist per Verbotsschild untersagt. Ist es zulässig Fotos des Steinbruches zu Dokumentationszwecken vom Gelände aus zu machen?

Wenn nicht, wäre dies aus einem Helikopter heraus erlaubt? Immer mit der Prämisse, dass keine Personen etc. mit abgelichtet werden. Wäre es erlaubt vom Straßenrand aus Fotos zu erstellen?

Nochmal zur Klarstellung:

Frage1) Foto vom Gelände erlaubt (ja/nein) evtl. Einschränkungen was abgelichtet werden darf
Frage2) Wäre dies vom Helikopter aus erlaubt?
Frage3) Fotos vom Straßenrand (öffentlichem Grund) aus erlaubt?

Da hier die wenigsten verbindliche Rechtsauskunft erteilen dürfen ist eine Antwort natürlich immer eine Meinungsäußerung. Diese sollte aber bitte zur Vermeidung unnötiger Antworten untermauert sein.

Gruß Stefan

berthold:
Hallo Stefan,

also zunächst wäre mir kein Rechtsgrund bekannt der Fotos von Steinbrücken, Anlagen usw. verbieten würde. Stichwort Panoramafreiheit (siehe z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit)


--- Zitat ---§ 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
--- Ende Zitat ---

Da ist allerdings dabei zu beachten dass es auf die öffentliche Zugänglichkeit des Ortes ankommt, von dem aus die Aufnahme gemacht wurde. Grenzfall - und dann schon strittig-  ist es, wenn z.B. ein Gebäude von einem nicht öffentlich zugänglichen Wohnzimmer auf der anderen Straßenseite fotografiert wurde. Ganz sicher greift die Panoramafreiheit nicht, wenn der Standort der Kamera bei der Aufnahme nur mit einer Rechtsverletzung zu erreichen ist. Einschränkend muss  ich auch sagen, dass es im Ausland anders sein kann (Frankreich kennt z.B. keine Panoramafreiheit).

Weiterhin kommt es unter Umständen auch darauf an, was mit den Fotos dann gemacht wird. Da gäbe es im Wesentlichen drei Fälle: a) private Nutzung, b) gewerbliche Veröffentlichung c) freie Veröffentlichung. Zu Fall a) und hier der Verwendung von Sachfotos in einer Doktorarbeit siehe: http://www.aufrecht.de/index.php?id=2366  Auch für die gewerbliche Nutzung eines (unerlaubten) Fotos eines Hauses hat das OLG Bremen eine Unterlassungsklage zurückgewiesen http://www.ra-kotz.de/fotos1.htm. Fall c) ist recht komplex, da sage ich nicht viel dazu, Tendenz geht aber wie bei a) und b) nicht in Verbotsrichtung.

Zu den Luftaufnahmen: In Deutschland galt bis 1990 eine Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen. Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist die Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen. Doch gibt es auch hier Ausnahmen, z.B. bei militärischen Anlagen, Kernkraftwerken oder Beeinträchtigung der Privatsphäre. Das dürfte aber hier nicht in Frage kommen.

Zusammenfassend:
Frage 1: nein
Frage 2: ja
Frage 3: ja

Gruß
Berthold

PS: Das ist keine Rechtsberatung, vielmehr meine unverbindliche Meinung

Stefan:
Danke Berthold,

besonders interessant finde ich folgenden passus:


--- Zitat ---Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks werden als öffentliche Wege angesehen, nicht dagegen beispielsweise ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle
--- Ende Zitat ---

Gruß Stefan

trommeln:
Die Frage ist auch, ob man das Foto mit sehr starkem Teleobjektiv hätte machen können?

-M-:
Hallo Stefan -
 
                             1.  - verbindliche Rechtsauskünfte - sind generell an Rechnungsaustellungen gebunden - und natürlich nur von
                                     Profies zu erteilen ...

                              2. -  alle Diskussion über Detail-fragen und persönl.Meinungen dazu - werden nichts daran ändern, daß das Thema
                                      Informations- / Presse-freiheit kontra Persönlichkeitsrecht ein immer wieder aufs Neue ausgetragener Kampf
                                      zwischen der einen und der anderen Seite sind und bleiben - eine einheitliche Rechtsprechung diesbezüglich
                                      gab es nie - und wird es wohl auch  nicht geben.

                               3. -  darum gibt es im Zweifelsfall eben nur zwei Möglichkeiten, wie man mit der Unterlassungs-aufforderung des
                                       Eigentümers umgeht - nämlich entweder man läßt sich auf einen Rechtsstreit ein ( und der kann in so gut wie
                                        jedem Falle sowohl so - als auch so ausgehen ) - oder aber man entspricht der Aufforderung, und entzieht
                                        das Bild dem öffentlichen Zugriff und geht damit jedem Ärger aus dem Wege.

                                4. -   die Rechtslage über das Betreten von Privatgelände ist eindeutig und bekannt.
                                    -    das Fotografieren an sich, ist in der Regel  nicht das Problem - sondern das Veröffentlichen - dies gilt  unabhängig
                                          vom Standort.
                                     -   Panorama -freiheit etc. macht sich daran fest, was auf dem Bild zu sehen ist, und zu welchem Anteil das Bild aus
                                           Panorama bzw.   von evtl. durch das Pers.-recht geschützten Details besteht.
                                     -  in jedem Fall - kann der Besitzer der abgebildeten und veröffentlichten Details - eine Unterlassung der
                                         Veröffentlichung beanspruchen bzw. das Abbilden / Fotografieren von vornherein als unerwünscht ankündigen.

                                  5. -  letztlich geht es bei Informations- / Presse-freiheit immer darum, ob ein öffentliches Interesse besteht oder nicht -
                                           und in wie weit man deshalb die persönliche -freiheit des Einzelnen einschränken darf / kann / muß.

                                           Und genau da liegt evtl. die reale Chance - nämlich den Richter davon zu überzeugen, daß ein Öffentliches
                                            Interesse besteht, was die ( relativ geringe ) Einschränkung der Rechte des Besitzers rechtfertigen würde.
                                 
                                            Gruß-M-

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