Hallo Berthold,
die Bestimmungen der CIBJO sind verbindlich. Wer sich nicht daran hält macht sich strafbar und kann z.B. wegen Betrugs haftbar gemacht werden. Es handelt sich also nicht nur um eine Empfehlung der Vereinigung. Bei der Ausarbeitung der CIBJO wurden auch unterschiedliche bestehende nationale Handelsgesetzgebungen einzelner Länder eingearbeitet.
Bestrahlte Edelsteine müssen auch als solche gekennzeichnet werden. Einfach nur behandelt zu schreiben wäre falsch.
Das Bestrahlen gehört in den Abschnitt 4.1.3.2 Edelsteine, Schmucksteine und organische Substanzen, die eine spezielle Information über ihre Veränderungen erfordern (Zitat CIBJO).
Das Bestrahlen findet man dann unter 4.1.3.2.1
Natürlich gibt es die Schwarzen Schafe. Die Großhändler werden aber immer die Behandlung angeben, da sie mit empfindlichen Strafen und Imageschäden rechnen müssen. Auf Börsen ist allerdings oftmals das Problem, dass viele der dortigen Händler noch nicht einmal wissen, dass es die CIBJO gibt. Oft bieten sie die Ware in Unwissenheit ohne Kennzeichnung an.
Übrigens müssten z.B. auch geölte Steine genau gekennzeichnet werden und wie viele Fluorite sind auf Börsen erhältlich, die ohne Kennzeichnung vor Öl triefen.
Gruß
Gerdchen