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Faustregel für die Neulinge unter uns Sammlern
McSchuerf:
Ach ..wozu muss man denn dann überhaupt eine Haftungserklärung unterschreiben (z.B. in Mendig oder in Kirnbach zur Grube Clara??) Das wäre ja dann die reinste Verarsche gegenüber allen Sammlern seitens der Betriebsleiter..so stimmt das auf keinen Fall. Dann muss man auch trotz Ermüdung den bereffenden Paragrafen rausrücken. ::) ???
lex specialis geht immer noch vor lex generalis..ich erklär's gerne noch ausführlicher, wenn's nicht klar geworden ist. 8)
Gruß Peter
P.Longgreen:
Hola McSchuerf,
ich kann nun mal daran nichts ändern ,das ist Gesetzeslage zumindestens die der Versicherungen (BG).Zum Glück wissen das halt nicht alle Betriebsleiter und Unternehmen,und dabei sollte man es auch dann bewenden lassen.Also Haftungserklärung gibt den Betroffenen ein gutes Gefühl aber mehr nicht.Denn sollte es einmal (was ich nie hoffe) zum Versicherungsfall kommen stehen die dann ganz dumm da wenn ihre Versicherung sich weigert für den Fall die Kosten zu übernehmen.Die Versicherungen weisen dann gerne auf ihre AGBs hin,wo dann sinngemäß stehen wird das der Versicherungsfall nur auf Betriebsangehörige gild,aber nicht für Betriebsfremde.Ich schaue aber mal nach was ich in den jeweiligen Gesetzen dazu finde,ok.
Saludos
P.L.
McSchuerf:
Hallo P.L.
jetzt ist es für mich auch klarer geworden..danke Dir....nee lass mal..mach Dir keine Umstände..das Versicherungsrecht gehört dann doch nicht so zu meinem Spezialgebiet..ich dachte schon Du wolltest evtl. auch auf's BGB hinaus..
..gut die AGB sind natürlich eine Geschichte für sich..da blicken ja selbst diejenigen oft nicht durch, die die AGB selbst geschrieben haben oder die, die sie mitführen.. ;D
Was mich dann wirklich mal interessieren würde, wäre eine Statistik über die letzten 5 Jahre z.B. ..über Vorfälle durch Sammler (Betriebsfremde) in deutschen Steinbrüchen, wo dann die Versicherung des Betriebs /Betreibers nicht gezahlt hat. :)..also ungefähre Anzahl würde mir schon ausreichen..
Gruß Peter
P.Longgreen:
Ich hatte gerade begonnen.....
Also die Betriebsleiter und Unternehmen stützen sich bei der Sache mit dem Haftungsausschluss auf den §305b im BGB der den Vorrang über die Individualabrede beschreibt.Hebeln dadurch ihren Vertrag mit der Versicherung aus,der wird also zu diesen Zeitpunkt "ungültig".Wer zahlt aber wenn was passiert?(Beinbruch usw.) Also die jeweiligen Versicherungen (BG) nicht.Wer hat hir die A.....Karte?
Deutschland Deutschland du treibst ein in den Wahnsinn!!!!!!!!!!
Saludos
P.L.
Schluchti:
Mmmh, jetzt muß ich mich doch nochmal hier einmischen.
Man sollte einige Dinge auseinanderhalten.
1. Strafbar macht sich kein Betriebsleiter oder sonst wer, wenn er betriebsfremden Zutritt gewährt und diese auf die damit verbundenen Gefahren hinweist. Jeder Sammler der sich trotz Kenntnis dieser Gefahren in solche begibt handelt in eigenverantwortlicher Selbstgefährdung.
2. Ob ein Betrieb bei Unfällen gegenüber dem Verunfallten einzustehen hat ist keine Frage des Strafrechts, sondern des Zivilrechts.
3. Wenn ein Sammler gegenüber dem Betrieb auf Haftungsansprüche aus möglichen Schäden, die ihm im Betriebsgelände entstehen verzichtet, so hat weder der Betrieb noch irgend eine Versicherung des Betriebes dafür gerade zu stehen.
4. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Schaden durch einen Mitarbeiter des Betriebes vorsätzlich (also bewußt und gewollt) verusacht wird, sei es auch durch willentlich unterlassene Aufklärung auf ungewöhnliche Gefahren. Für diesen Fall kann dem Betrieb die Haftung nicht im Vorhinein erlassen werden ( § 276 Abs. 3 BGB).
5. Wenn der Betrieb gegenüber dem Sammler nicht haftet, muß dies natürlich auch keine Versicherung, da deren Haftung akzessorisch ist. Sollte dagegen der Sammler in den seltenen Fällen von oben Nr. 4 Ansprüche gegen den Betrieb haben und die Versicherung nach ihren Versicherungsbedingungen den Schaden an Betriebsfremden nicht ersetzen, so hat man als Sammler noch die Chance neben dem Betrieb und dem schädigenden Mitarbeiter die Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.
Also bleibt es für den Regelfall dabei: wer eine Haftungsfreistellungserklärung unterzeichnet handelt eben im Rahmen dieser Freistellung auf eigene Gefahr. Genau das ist ja Sinn und Zweck der ganzen Sache. Selbstverständlich zahlt dann keine Versicherung des Betriebes. Deswegen brauchen die ja überhaupt erst eine Haftungsfreistellung.
Alles klar? ;)
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