Die Wettbewerbe zum besten Mineralien- bzw. Fossilien-Eigenfund laufen bis zum 15.02.2026. Die Beiträge können hier (Mineralien) und hier (Fossilien) eingestellt werden.
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§ 72 Lichtbilder(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Über Bildbearbeitung kann man noch einiges bei alten Fotos reparieren, aber leider nicht alles. Hier z.B. die Streifen von einem scan (?) nicht.