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Nur mal so in die Runde gefragt ... Mineraliensammeln strafbar?
MM-Bär:
Moin Berthold,
bist Du Dir da sicher? Es ist richtig, dass es in Ost und West unterschiedliche Regelungen bzw. oberflächennaher Rohstoffe (Kiese, Sande, Tone,...) gab, aber die Bergfreiheit ist weiterhin Bestandteil des zuletzt im Juni 2005 geänderten BBergG, vgl. §§3 und 150 - und mitnichten abgeschafft worden! (imho)
Und: Muss doch keiner Wissen, ob ich als "Mineraliensammler" oder als "Prospektor" unterwegs bin :D, oder?
berthold:
Hallo,
ja, so ganz einfach ist es nicht. Ich zitiere aus der Begründung des BHG-Urteils vom 9. 12. 2004 - III ZR 263/ 04:
--- Zitat ---Die von der Klägerin dagegen erhobene Verpflichtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht M. durch Urteil vom 30. Januar 1997 mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Beseitigung der Bergfreiheit des Bodenschatzes durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602; künftig: Vereinheitlichungsgesetz) abgewiesen.
--- Ende Zitat ---
Klar, es geht um oberflächennahe Rohstoffe und die Bergfreiheit wurde nicht für alle Rohstoffe im Osten aufgehoben. Nach dem BBergG fallen aber die häufigsten Mineralien (Quarz und Feldspat) unter die grundeigenen Bodenschätze (sofern nicht altes Recht dagegen steht...).
Was ich sagen wollte ist: Die Ausrede "Prospektor" wird nicht funktionieren. Und zwar schonmal deswegen nicht, weil Du vermutlich keine Erlaubnis zur Aufsuchung (Prospektion und Exploration) von der zuständigen Bergbaubehörde hast. Für bergfrei Bodenschätze ist eine solche (kostenpflichtige) Erlaubnis (Mutung) zwingend notwendig.
Gruß
Berthold
MM-Bär:
Danke für die Klarstellung des Sachverhaltes, Berthold
:)
geomueller:
Hallo,
auch betreten alter Grubenbaue (Stollen, Schächte usw.) ist nicht ohne weiteres erlaubt. Z. B. in Sachsen gibt es die "Sächsische Hohlraumverordnung" die dieses für die Allgemeinheit und ohne ausdrückliche Genehmigung verbietet.
Gruß Jürgen
Schluchti:
Da muß ich leider widersprechen, die SächsHohlRVO wurde 2002 geändert,"Schwarzbefahrungen", d.h. durch die HohlRVO verbotene Befahrungen gibt es seitdem in Sachsen nicht mehr. Zu beachten sind weiterhin selbsverständlich fremdes Eigentum (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung), SächsDenkmalSchutzG und Naturschutzrecht.
http://www.bergbehoerde.sachsen.de/download/verordnungen/Polizeiverordnung.pdf
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