Vermischtes / Miscellaneous / Varios > Dies und Das / this and that

Foto von Steinbrüchen von dem Firmengelände aus Rechtsfrage

<< < (3/4) > >>

berthold:
Hallo,


--- Zitat ---Diese Duldungspflicht beschränkt sich aber m.E. nur auf die Luftraumbenutzung als solche, nicht auf die Ausnutzung zur Fertigung von Luftaufnahmen.
--- Ende Zitat ---

..,jetzt könnte man Fotos machen a) genau über dem Grundstück b) ohne den Luftraum über dem Grundstück zu benutzen. Ich kann mir kaum vorstellen dass hier rechtlich unterschieden wird.

Und weiter: Man stelle sich mal vor, google(-maps) müsste alle Hausbesitzer um Erlaubnis fragen...

Gruß
Berthold

-M-:
@ Berthold - hallo,
                                      wirklich wesentlich ist an der ganzen Sache doch einzig und allein der Fakt, daß es praktisch keine
                                       einheitliche Rechtsprechung in diesbezüglichen Problematiken zu geben scheint - nichts lag mir ferner
                                       als mich hier als Hobby-jurist  zu betätigen, und in sofern war es vermutlich ein Fehler, auf dieses so
                                        gestellte Thema, in diesem Forum überhaupt einzugehen -  vielleicht auch schon deshalb, weil man
                                        ja bis jetzt eigentlich nicht weiß, worum es bei dem gegebenen Anlass wirklich geht ...
                                       
                                        hoffe mal, daß wird jetzt nicht zu meinen Ungunsten ausgelegt  ( ich wollte ja weder klugsch... noch
                                        einfach palavern ) - und klinke mich deshalb aus dem Thema aus - jedenfalls solange es meiner
                                         meiner Meinung nach um nichts geht, was uns alle irgendwie angeht - und Überlegungen  abseits
                                         juristischer Fachdiskuss. - vielleicht doch von Nutzen sind.
        Gruß-M-

Schluchti:
Soweit auf die Schnelle ersichtlich, ist die Frage in Bezug auf Luftbilder und Abwehransprüche aus dem Eigentum noch nicht eindeutig entschieden. Gesichert sind nur Abwehransprüche gegen Luftbilder bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (wird auch im Hinblick auf Google Earth diskutiert), um die es hier aber nicht geht.

Es bietet sich ein zwiespältiges Bild:

Auf der einen Seite wird in Rechtsprechung des BGH betont ("Schloß-Tegel"; "Friesenhaus"), dass maßgeblich für den Unterlassungsanspruch aus dem Eigentum die Ausschließungsbefugnis des Eigentümers von Dritten von seinem Grundstück ist. D.h., daß es darauf ankommt, ob der Eigentümer anderen den Zugang verbieten kann. Das Befliegen des Luftraumes liese sich im Falle eines zugelassenen Luftfahrzeuges indes wegen § 1 LuftVG nicht verbieten. Dies würde, im Sinne der Argumentation Bertholds gegen einen Unterlassungsanspruch sprechen. 

Auf der anderen Seite hat die Rechtsprechung ("Friesenhaus") stets unter wertendem Vergleich zu § 59 UrhG Abwehransprüche dann verneint, wenn die abgebildeten Sachen an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen liegen und von dort aus frei sichtbar sind.
Problematisch hierbei ist, dass sich jedenfalls nicht an öffentlichen Straßen und Wegen befindet, was nur mit Hilfsmitteln wie z.B. Leitern oder aus der Luft aus einem Hubschrauber, durch Beiseitedrücken einer Hecke oder Überwinden eines Zauns zu sehen ist (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage 2006, § 59 UrhG, Rdn. 3), d.h. wenn   die Sicht auf das Abgebildete Eigentum sich mit Hilfsmitteln verschafft werden muss. Dies könnte dann wieder bei wertender Betrachtung für einen Unterlassungsanspruch sprechen. Möglicherweise könnte man auch den Aspekt der bewußten Umgehung in die Betrachtung mit einstellen. 

Da im Zweifel in rechtlichen Angelegenheiten immer der sichere Weg zu wählen sein sollte, würde ich -meiner persönlichen Rechtsansicht nach- es auf eine gerichtliche Klärung nicht ankommen lassen.   

 
 

Anatas:
ich mal nachgefragt und jetzt ohne große Recherche folgende (unverbindliche !!! ) Antwort bekommen:

durch das Betreten des Geländes begeht man in diesem Falle einen Hausfriedensbruch - ob der verfolgungswürdig ist
(kein öffentliches Interesse bzw. kein nachweisbarer materieller Schaden) bleibt dahingestellt ...

zu den Bildern:   wirkliche Probleme sollte es hier nur dann geben wenn Persönlichkeitsrechte (Foto´s von Personen) verletzt werden
                                bzw. wenn durch die Bilder Betriebsgeheimnisse (neuer Maschinen-Typ etc.) offenbart werden.

die geschilderten Probleme  (sofern Sie auftauchen)  sollten sich durch die Wegnahme dieser Bilder aus dem Atlas in
Rauch auflösen (denke mal das bleibt mehr oder weniger ein Einzelfall) und dies sollten wir in so einem Fall auch tun;
gegebenfalls sogar mit einer Entschuldigung (ich sehe "uns" da nicht im Recht).

Grüße  Anatas

Stefan:
Wir haben aktuell keine nennenswerte Probleme und konnten die Situation durch entfernen der Bilder bereinigen.
Eine Entschuldigung des Bildautors ist sicher ein Zeichen von Charakter. Mir geht es einzig um die rechtliche Lage. Einerseits möchte ich die Bildautoren schützen udn auch uns Ärger ersparen.

Eure Meinungen decken sich weitgehend mit meiner Einschätzung.
Danke soweit
Gruß Stefan

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln