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Rechtliche Situation des Mineraliensammelns
wolfi:
Servus,
ich hatte heute eine eher unliebsame Begegnung mit einem Bauern. Im Fichtelgebirge gibt es ja etliche Felder, auf denen Bergkristalle gefunden werden können. Es heisst ja weiter oben in diesem Thread, dass das Sammeln auf Feldern in der vegetationsfreien Zeit prinzipiell erlaubt ist. Gilt das auch, wenn einen der Bauer wiederholt erwischt und "höflichst" bittet, sein Feld zu verlassen und sich nicht mehr darauf blicken zu lassen? Bin natürlich höflich geblieben, aber der kann mich irgendwie mal kreuzweise...
Servus + Glück auf
Wolfi
heli:
Hallo,
es ist sicher nicht so, "dass das Sammeln auf Feldern in der vegetationsfreien Zeit prinzipiell erlaubt ist."
Immerhin ist alles Privatbesitz. Wenn einen also der Besitzer dazu auffordert, sollte man gehen, sonst kann auf einen eine Besitzstörungsklage zukommen.
Grundsätzlich gilt also immer nur: Wo kein Kläger, ...
Grüße
Helmut
Stefan:
In Bayern z.B:
II. Beschränkungen des Betretungsrechts
3. Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen
Unter die Beschränkung des Betretungsrechts nach Art. 25 fallen sowohl landwirtschaftlich als auch gärtnerisch genutzte Flächen. Hierzu gehören Acker- und Grünland, Mähwiesen und Weiden, Sonderkulturen wie Obst- und Weingärten, Hopfen- und Spargelfelder sowie durch Anbau bestimmter Gartenpflanzen genutzte Flächen. Alle diese Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Solche Wege sind unter den Voraussetzungen des Art. 31 offen zu halten. Der Begriff der Nutzzeit lässt sich nicht allgemein festlegen. Die gesetzliche Definition in Art. 25 Satz 2 gibt hierfür einen Anhalt. Hauptsächlich kommt es auf die jeweilige Art der Nutzpflanzen und deren Vegetationsperiode an.
Auf die Möglichkeit, darüber hinaus nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 für Sonderkulturen bis zu einer Fläche von 5 ha ohne naturschutzrechtliche Genehmigung Sperren zu errichten, wird hingewiesen.
Im Umkehrschluss denke ich, ist das Betreten außerhalb der Zeiten wenn es sch um keine Sondernutzungsfläche handelt zu dulden. Besser ist aber immer den Konsens zu finden.
Viele Grüße
Stefan
Harzsammler:
Das Betreten der "freien Landschaft"
ist in den Landes-Naturschutz Gesetzen geregelt.
Hier z.B. für Baden Württemberg:
§ 37 Betreten der freien Landschaft
(1) Die freie Landschaft kann von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.
(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen
Kluftknacker:
Hier sollte unbedingt unterschieden werden zwischen "Betreten" und "Sachentnahme" (was das Bergen und Entfernen von Stufen ist). Sicherlich kann man in gewissen geregelten Zeitperioden einen Acker betreten, allerdings nichts (ohne Zustimmung des Grundeigentümers) davon entfernen, nicht einmal die murkeligste Kartoffel, die nach der Ernte auf dem Feld blieb.
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