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Rechtliche Situation des Mineraliensammelns
endeavour-minerals:
Hallo Sebastian,
ja das ist doch schon mal super und auch für die Angelegenheit sicher eine wichtige Fachrichtung.Die Frage ist ob das Bergrecht überhaupt für Steinbrüche zuständig ist?Desweitern könnte eine anfrage diesbezüglich bei den jeweiligen Geologischen Landesämtern nicht Schaden.Denn diese erteilen ja die Betriebserlaubnis für Steinbrüche und sind theoretisch in der Lage eine kleine Auflage mit hinein zu packen.
Bei der VFMG bin ich mir nicht sicher ob sie überhaupt noch in der Lage sind sich dieser Thematik entsprechend anzunehmen.Ihr Einfluss schrumpft und in einigen Orten sind die einzigen Mitglieder geleichzeitig Einwohner im Altenheim (das ist jetzt überspitzt bitte nicht so ernst nehmen).Leider ist der Mineralatlas noch nicht soweit um als Stiftung aufzutreten und somit als Vertreter der Mineraliensammler aufzutreten.
Gruß Ingo
minuwe:
Hallo Sebastian,
was heist ertappt :D , wusste ich ehrlich nicht. Aber es ist natürlich vollkommen klar, das Gebiet des Rechts im allgemeinen ist riesig und wenn man denkt, man hat die heiße Spur, gibt es wieder neue Aspekte, die zu berücksichtigen sind. Nicht zufällig ist es normalerweise so, dass in Verhandlungen ein Anwalt gewinnt und einer verliert und beide überrascht es mitunter. O. k., wenn du dich einlesen kannst, hätte man eine reelle Sicht, was eventuell geht und da könnte man dann ansetzen.
Bin auch, wie oben schon geschrieben, der Meinung, eine generelle Lösung ist eigentlich nicht erreichbar. Aber wenn man so eine Art Modell hätte, was rechtlich sauber ist, könnte man dieses dann regional anzuwenden versuchen.
Glück Auf
Uwe
endeavour-minerals:
Nur mal so ein paar Gedanken:
Kann man nicht etwas über eine Unterschriftensammlung oder eine Petition an das jeweilige Ministerium/Bundestag erreichen?Wenn 2 "Parteien" sich einig währen und nur noch die passente Gesetzliche Absicherung brauchen,dann ist einzig der Gesetzgeber in der Pflicht.Man muß halt den Bundesverband mit auf seine Seite bekommen.
Oder die Geologischen Landesämter machen den Betreibern dieses zur "Auflage" (ala Schweiz).Und somit steht ein öffenliches Interesse dahinter.Und dann dürfte auch die sache mit der Versicherung geklärt sein.Dann währe nach meinen Verständnis die private Umfall dafür zustänig.Vergleichbar dann wie vieleicht Bergsteigen.
Wie gesagt halt nur mal so ein paar Gedanken
Gruß Ingo
Schluchti:
Ich wollte mich aus dem äußerst komplexen Thema eigentlich raushalten, aber ein paar Gedanken trotzdem. Es wird hier zum Teil auf verschiedenen Argumentationsebenen diskutiert. Ich meine, es müssen da einige Dinge klar unterschieden werden, auch wenn sie miteinander zu dem Gesamtproblem verflochten sind:
1.
Völlig klar ist, daß das Betreten eines fremden Grundstückes ohne die Erlaubnis des Berechtigten ein Hausfriedensbruch und damit eine Straftat ist. Wie richtig erkannt wurde, kann also nur einen Genehmigung des Berechtigten das Betreten "legalisieren". Es sind also die Gründe zu untersuchen, die einer solchen Genehmigung entgegenstehen könnten.
a)
Wie auch richtig erkannt wurde, wird ein sehr wichtiger Grund das Haftungsrisiko des Bruchbetreibers/Grundeigentümers wegen möglicher Verletzungen seiner Verkehrssicherungspflichten sein, sollte einmal einem Sammler etwas zustoßen.
aa)
Ein erster Ansatz ist eine weitgehende Haftungsfreistellung des Betreibers in den Grenzen des § 276 Abs.3 BGB ( keine Freistellung im Voraus von Haftung wegen Vorsatzes). Wenn diese Haftungsfreistellungen allerdings im Einzelfall die Qualität von AGB erreichen (und das werden sie wohl in der Regel), ist § 309 Nr. 7 a) BGB zu beachten und damit der Spielraum für Haftungsfreistellungen wegen der Verletztung von Leben, Körper und Gesundheit gleich null. Kein Betreiber kann sich daher bei vernünftiger Risikobewertung auf Haftungsfreistellungen der Sammler verlassen, wenn das Risiko besteht, dass es sich um AGB handelt.
bb)
Da also die Schiene über Haftungsfreistellungen sehr unsicher ist, muss das Haftungsrisiko anderweitig abgefedert werden. Und da kommen die Versicherer ins Spiel. Der Betreiber muss daher in irgend einer Weise sicher stellen, dass etwa seine Betriebshaftpflichtversicherung die Haftung wegen Unfällen mit Sammlern im Gelände mit abdeckt. Wenn dies in den Versicherungsbedingungen nicht mit abgedeckt ist, wird der Versicherer hierfür, wenn er es überhaupt mitversichert, eine zusätzliche Prämie verlangen, die selbstverständlich dem Betreiber wirtschaftlich nicht zur Last fallen darf. Diese Frage, ob und zu welchen Konditionen die Versicherer der Betreiber Sammler mitversichern, ist wohl im Einzelfall von den jeweiligen Betreibern mit ihren Versicherern zu klären. Möglicherweise decken die Betriebshaftpflichtversicherungen das Risiko ja auch jetzt schon ab?
Sollte diese Hürde genommen werden, stellt sich im Anschluss die Frage der Kostenumlage auf die Sammler, wenn die Versicherungen das Risiko nicht schon sowieso abdecken. Da Haftpflichtversicherungen üblicherweise für ein ganzes Jahr laufen, das Risiko durch (genehmigte) Sammler aber sicher nur von Zeit zu Zeit und wohl in Einzelfällen nur schwer planbar auftritt, wird sich eine sinnvolle Umlage von Jahresgebühren auf die ungewisse Anzahl von Sammlern mitunter kaum vernünftig kalkulieren lassen. Dieses potentielle Risiko des Betreibers, auf den Kosten für den (eventuell erforderlichen) zusätzlichen Versicherungsschutz (teilweise) sitzen zu bleiben, muss geklärt werden, sonst werden sie kaum ein Interesse haben, Sammler auf das Gelände zu lassen. Denkbar wäre eventuell eine Einzelversicherung für einen Tag zu festen, mit dem Versicherer vereinbarten Konditionen, wenn die Versicherer soetwas mitmachen. Oder eine feste Gruppe von Sammlern, die sich zur Kostenübernahme der jährlichen Kosten ohne Wenn und Aber verpflichtet. Dort stellt sich dann die Frage der Refinanzierung.
b)
Ein weiterer wichtiger Grund für die Betreiber, Sammler nicht auf ihr Gelände zu lassen, sind umgekehrt auch die Risiken des Betreibers, durch die Sammler selbst Schäden zu erleiden. Auch hier können durch leichteste Unachtsamkeit mitunter die dümmsten ( und teuersten) Schäden entstehen. Da nützt mitunter Fachkunde alles nichts, wenn es doch zum Schaden gekommen ist. Der Betreiber muss sich dann natürlich an den Sammler halten, aber woher weiss er, ob der Sammler liquide ist? Deshalb würde ich als Betreiber auf einen entsprechenden Haftpflichtversicherungsschutz des Sammlers bestehen. Auch hier sind im Einzelfall die Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherungen zu untersuchen, ob diese Schäden mit abgedeckt wären.
2.
Auch die Frage des Aneignungsrechtes an den gefundenen Mineralien wird auch nur über eine Genehmigung des Eigentümers / Bergbauberechtigten funktionieren. Die grundeigenen Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers, eine Wegnahme ohne Einwilligung des Eigentümers wäre daher schlicht Diebstahl. Die bergfreien Bodenschätze darf grds. nur der Bergbauberechtigte aufsuchen und gewinnen. Die Ausnahme nach § 4 Abs.1 Nr.3 BBergG gilt m.E. nur im Verhältnis zum Staat, nicht aber im Verhältnis zum Bergbau- und damit Aneignungsberechtigten. Daher ist m.E. in beiden Fällen das Aneignungsrecht der Stufen in einer Genehmigung mitzuregeln.
der Sauerländer:
Hi Schluchti,
das ist doch endlich mal was handfestes. Danke für deine Bemühungen, Licht ins Dunkel zu bringen.
zu Pkt. 2: im Umkehrschluss bedeutet das dann doch, wie von mir schon vermutet, dass wir, alle, Diebesgut zu Hause haben. Und die, die Steine verkaufen, Hehler sind?
Würde auch bedeuten, dass die Exekutive im Extremfall kommen und konfiszieren kann(!), wenn zBsp. Stücke für Unsummen angeboten würden?
Wenn Ja, würde das wiederum ein ganz neues Licht auf unser Hobby werfen. Obwohl ich das zurzeit noch nicht so sehe, da die Betreiber ja bisher unser Hobby mehr oder weniger geduldet haben bzw. dies immer noch tun.
All dies bestärkt mich aber in meiner Meinung, das wir dringend Handlungsbedarf haben.
Leider kommen wir aus sehr unterschiedlichen Ecken der Republik, so dass wir nicht mal unter uns einen "runden Tisch" zusammen bekommen. Vielleicht sollten wir das regional organisieren und die Ergebnisse koordinieren.
Glück Auf
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