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Rechtliche Situation des Mineraliensammelns
Stefan:
Eine Frage zu dem Thema: Immer wieder wird weiter getragen, dass ein Steinbruchbetreiber bei Unfall eines Sammlers trotz Enthaftungserklärung haften soll. Ich habe aber noch nie einen Fall gelesen oder Urteil gesehen wo dies geschehen ist. Kann hier bitte mal jemand Quellen für diese "Aussage" benennen (Aktenzeichen / Urteil). Das ist irgendwie so wie "Spinat enthält viel Eisen und ist gesund". Es hat Jahrzehnte gedauert bis diese Mär entlarvt wurde, weil jeder sie ungeprüft nachgeplappert hat.
Besten Gruß
Stefan
Wegschmeißit:
Ohne es jetzt ganz genau zu wissen: Ich könnte mir vorstellen das der Betreiber trotz Haftungsauschluss haften muß wenn
er das Sammeln in seinem Bruch genehmigt.
Betritt man als Sammler aber den Bruch ohne Genehmigung macht man sich als erstes strafbar und wenn mir dann auch noch
was passiert kann ich mir nicht vorstellen das der Betreiber haften muß.
Aber ich denke mal das hier andere das wesentlich genauer beschreiben können
Gruß Dirk
cmd.powell:
Hi
Ich kenne auch nicht die Gesetzestexte (und wie immer an solchen Stellen: Gibt es den hier im Forum keinen Anwalt o.ä. der mal ohne Honorar ein paar nützliche Tipps geben kann ??? ), aber so wie ich es von der Arbeit kenne, ist nicht die Versicherung das Problem, sondern die Berufsgenossenschaft. Die steigt dem Betreiber nach einem Unfall nämlich aufs Dach, weil er Unbefugte in den Bruch gelassen hat, die evtl. keine ausreichende Arbeitsschutzkleidung an hatten, nicht eingewiesen waren etc. pi pa po. Ist bei uns am Fluchhafen auch so: Man klemmt sich den Finger und bekommt Ärger, weil man keine Anstoßkappe auf dem Kopf hatte. Oder stößt sich den Kopf und die BG zahlt nix, weil man keine Sicherheitsschuhe getragen hat - alles schon vorgekommen !
@Wegschmeißit: Der Betreiber muss sicherlich auch haften, wenn Du illegal im Bruch bist. Das ist genauso wie wenn ich als Haus- und Grundbesitzer eine Grube im Garten aushebe und Nachts der Einbrecher dort reinfällt und sich das Bein bricht - dann bin ich auch dran wegen unterlassener Abdeckung oder wie auch immer. Der Bruchbetreiber muss sich dann wahrscheinlich was anhören wegen unzureichender Absicherung des Steinbruchs oder so. In dem Punkt ist die deutsche Rechtsprechung echt merkwürdig und z.T. wenig nachvollziehbar.
Wegschmeißit:
Dann frag ich mich aber? Wie möchtest du als Betreiber einen Bruch z.B. von der größe Rhodenhaus Wülfrath so absichern
das nix passiert? Das ist (fast) unmöglich. Da kann immer mal ´ne Wand einen Abgang machen, das ist nicht zu sichern.
Ich kann mir nicht vorstellen das der Gesetzgeber das nicht mit einbezieht.
Aber genauso wie du frage ich mich? Wo ist hier der Anwalt der das mal ausreichend klären könnte.
Gruß Dirk
Kluftknacker:
--- Zitat von: Wegschmeißit am 05 Apr 12, 17:22 ---Aber genauso wie du frage ich mich? Wo ist hier der Anwalt der das mal ausreichend klären könnte.
--- Ende Zitat ---
Der dürfte das hier gar nicht erklären!
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