Ich wollte mich aus dem äußerst komplexen Thema eigentlich raushalten, aber ein paar Gedanken trotzdem. Es wird hier zum Teil auf verschiedenen Argumentationsebenen diskutiert. Ich meine, es müssen da einige Dinge klar unterschieden werden, auch wenn sie miteinander zu dem Gesamtproblem verflochten sind:
1.
Völlig klar ist, daß das Betreten eines fremden Grundstückes ohne die Erlaubnis des Berechtigten ein Hausfriedensbruch und damit eine Straftat ist. Wie richtig erkannt wurde, kann also nur einen Genehmigung des Berechtigten das Betreten "legalisieren". Es sind also die Gründe zu untersuchen, die einer solchen Genehmigung entgegenstehen könnten.
a)
Wie auch richtig erkannt wurde, wird ein sehr wichtiger Grund das Haftungsrisiko des Bruchbetreibers/Grundeigentümers wegen möglicher Verletzungen seiner Verkehrssicherungspflichten sein, sollte einmal einem Sammler etwas zustoßen.
aa)
Ein erster Ansatz ist eine weitgehende Haftungsfreistellung des Betreibers in den Grenzen des § 276 Abs.3 BGB ( keine Freistellung im Voraus von Haftung wegen Vorsatzes). Wenn diese Haftungsfreistellungen allerdings im Einzelfall die Qualität von AGB erreichen (und das werden sie wohl in der Regel), ist § 309 Nr. 7 a) BGB zu beachten und damit der Spielraum für Haftungsfreistellungen wegen der Verletztung von Leben, Körper und Gesundheit gleich null. Kein Betreiber kann sich daher bei vernünftiger Risikobewertung auf Haftungsfreistellungen der Sammler verlassen, wenn das Risiko besteht, dass es sich um AGB handelt.
bb)
Da also die Schiene über Haftungsfreistellungen sehr unsicher ist, muss das Haftungsrisiko anderweitig abgefedert werden. Und da kommen die Versicherer ins Spiel. Der Betreiber muss daher in irgend einer Weise sicher stellen, dass etwa seine Betriebshaftpflichtversicherung die Haftung wegen Unfällen mit Sammlern im Gelände mit abdeckt. Wenn dies in den Versicherungsbedingungen nicht mit abgedeckt ist, wird der Versicherer hierfür, wenn er es überhaupt mitversichert, eine zusätzliche Prämie verlangen, die selbstverständlich dem Betreiber wirtschaftlich nicht zur Last fallen darf. Diese Frage, ob und zu welchen Konditionen die Versicherer der Betreiber Sammler mitversichern, ist wohl im Einzelfall von den jeweiligen Betreibern mit ihren Versicherern zu klären. Möglicherweise decken die Betriebshaftpflichtversicherungen das Risiko ja auch jetzt schon ab?
Sollte diese Hürde genommen werden, stellt sich im Anschluss die Frage der Kostenumlage auf die Sammler, wenn die Versicherungen das Risiko nicht schon sowieso abdecken. Da Haftpflichtversicherungen üblicherweise für ein ganzes Jahr laufen, das Risiko durch (genehmigte) Sammler aber sicher nur von Zeit zu Zeit und wohl in Einzelfällen nur schwer planbar auftritt, wird sich eine sinnvolle Umlage von Jahresgebühren auf die ungewisse Anzahl von Sammlern mitunter kaum vernünftig kalkulieren lassen. Dieses potentielle Risiko des Betreibers, auf den Kosten für den (eventuell erforderlichen) zusätzlichen Versicherungsschutz (teilweise) sitzen zu bleiben, muss geklärt werden, sonst werden sie kaum ein Interesse haben, Sammler auf das Gelände zu lassen. Denkbar wäre eventuell eine Einzelversicherung für einen Tag zu festen, mit dem Versicherer vereinbarten Konditionen, wenn die Versicherer soetwas mitmachen. Oder eine feste Gruppe von Sammlern, die sich zur Kostenübernahme der jährlichen Kosten ohne Wenn und Aber verpflichtet. Dort stellt sich dann die Frage der Refinanzierung.
b)
Ein weiterer wichtiger Grund für die Betreiber, Sammler nicht auf ihr Gelände zu lassen, sind umgekehrt auch die Risiken des Betreibers, durch die Sammler selbst Schäden zu erleiden. Auch hier können durch leichteste Unachtsamkeit mitunter die dümmsten ( und teuersten) Schäden entstehen. Da nützt mitunter Fachkunde alles nichts, wenn es doch zum Schaden gekommen ist. Der Betreiber muss sich dann natürlich an den Sammler halten, aber woher weiss er, ob der Sammler liquide ist? Deshalb würde ich als Betreiber auf einen entsprechenden Haftpflichtversicherungsschutz des Sammlers bestehen. Auch hier sind im Einzelfall die Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherungen zu untersuchen, ob diese Schäden mit abgedeckt wären.
2.
Auch die Frage des Aneignungsrechtes an den gefundenen Mineralien wird auch nur über eine Genehmigung des Eigentümers / Bergbauberechtigten funktionieren. Die grundeigenen Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers, eine Wegnahme ohne Einwilligung des Eigentümers wäre daher schlicht Diebstahl. Die bergfreien Bodenschätze darf grds. nur der Bergbauberechtigte aufsuchen und gewinnen. Die Ausnahme nach § 4 Abs.1 Nr.3 BBergG gilt m.E. nur im Verhältnis zum Staat, nicht aber im Verhältnis zum Bergbau- und damit Aneignungsberechtigten. Daher ist m.E. in beiden Fällen das Aneignungsrecht der Stufen in einer Genehmigung mitzuregeln.