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Urheber-Rechtsbestimmung FRAGE

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FRAPO:
Hallo loparit,
da hat geomüller recht, zuerst solltest Du für Dich entscheiden, um was es Dir dabei geht.
Wenn Du darauf eine klare Antwort für Dich gefunden hast, würde ich den Dialog mit dem Verfasser suchen
und dann je nach Reaktion weiter entscheiden.
Die Möglichkeiten reichen von der Annahme einer Entschuldigung über die Bezahlung des Bildes einmalig oder
in Abhängigkeit von der Auflagenstärke bis zu einer einstweiligen Verfügung per Gerichtsurteil mit Entfernung des Buches
vom Markt bis zur Klärung und/oder Entfernung des Bildes aus dem Buch.  :o
Grundvoraussetzung ist natürlich, daß die Rechte an dem Foto Dir gehören und Du das auch beweisen kannst.
Spreche da aus eigener schmerzlicher Erfahrung, da ich ein Buch herausgegeben habe, welches ein Freund geschrieben hat.
In diesem sind auch Fotos, deren Inhalt urheberrechtlich geschützt ist, was ich nicht wußte.
Kurz nach Erscheinen des Buches meldete sich der Urheberrechtsinhaber bei mir und ich war im Ergebnis des Gespräches
einen vierstelligen Betrag los.  :o :'( :-[

Gruß Frank

Haldenschreck:
hallo,

der weg zum anwalt mag i.o. sein, jedoch möchte ich dir keine hoffnungen machen, dass du groß entschädigt werden könntest, dafür ist die sache "zu unbedeutend". das läuft dann auf eine außergerichtliche einigung hinaus. sofern du keine rechtschutzversicherung hast, lohnt das nicht: anwaltsgebühren nach geb.ordnung vielleicht ca. 150 euro, 50 euro entschädigung, macht verlust ....

und: es gibt in deutschland kein "copyright"!!

haldenschreck

--- keine rechtsberatung, bin krabbenpuhler -----

berthold:
Hallo,

@haldenschreck,

Einmal ist es unerheblich ob der Kläger (oder Beklagte) eine Rechtsschutz-Versicherung hat, die Zahl bei Urheberrechtsverletzungen grunsätzlich nicht. Zweitens: die zu zahlende Entschädigung wird üblicherweise nach Lizenzanalogie berechnet, die Gerichte halten sich da normalerweise an die MFM-Tarife, legen aber manchmal noch einen Satz drauf. Jetzt kommt es auf Auflage, Größe, usw. an, aber bei einem Buch -denke ich- wird man wohl im 3 stelligen Bereich liegen.

Ich habe immer wieder ähnliche Fälle erlebt. Aus meiner Erfahrung geht das nicht schief wenn:

1) der Beklagte greifbar ist (Inland) und Geld hat
2) man die Durchsetzung der eigenen Rechte komplett durchzieht
3) man die eigene Urheberschaft unzweifelhaft nachweisen kann

Für meinen Teil halte ich das so, dass ich grundsätzlich gegen Bilderklau vorgehe - zuerst mit Schreiben / Abmahnung zur gütlichen Einigung, wenn das nicht klappt eben über RA und Gericht.
 
Gruß
Berthold

Haldenschreck:
na, als unerheblich würde ich das nicht betrachten wollen, sofern der (finanzielle) aufwand sich durch das ergebnis nicht rechtfertigen läßt, ganz besonders im falle eines außergerichtlichen vergleiches. da bleibt jeder auf seinen kosten sitzen.

haldenschreck

berthold:
Hallo,

nochmal: Keine Rechtschutzversicherung zahlt bei Urheberrechtsstreitigkeiten, egal ob Du gewinnst, verlierst oder vergleichst.

Also wirklich unerheblich.

Gruß
Berthold

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